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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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einander, einschließlich derer zwischen dem Staatshaushalt und denanderen Haushalten, einfach und insgesamt weder außer Berechnungbleiben dürfen, noch zur Anrechnung fertig gestellte Summandenund Subtrahenden abgeben; dass einem Volke und seinem Ver-mögen gegenüber anderen Völkern Grundstücke, Häuser u. dgl. auchdann noch zugehörig sind, wenn Ausländer Privateigentümer der-selben sind; dass also ein betreffender Wertabzug so wenig eintritt,wie eine Wertzurechnung für die im Privateigentum der Inländerstehenden ausländischen Grundstücke u. s. w. Hie im Staate poli-tisch fundierte Einigung der Volkspersönlichkeit mit ihrem territo-rialen Leibe widersteht hier der Anwendung privatvcrmögensrecht-licher Forderungen, lässt eine Exemtion des bezüglichen Vermögensdes Ausländers von der inländischen Vermögenssteuer ebensowenigzu, als eine Befreiung von der Expropriation wegen des Nutzensderselben für das Inland u. s. w.

Es wäre thöricht zu erwarten, dass auf Grund derartiger Er-wägungen die BezeichnungVolksvermögen außer Brauch kommenwerde. Man wird nach wie vor ohne genauere Kritik zu üben dabeian einen kollektiven Bestand von Vermögensverhältnissen innerhalbeines Volkes denken, welcher zu Urteilen über Reichtum, Wohl-stand, Armut eines Landes den Rückhalt giebt, auf das Besteuerungs-maß influiert, die Unterschiede in der Verteilung der Sondervermögenmitbedingt u. dgl. m.

Anders haben wir zu urteilen in betreff des Kapitales einesVolkes, wobei wir einesteils anproduzierte Produktionsmittel,anderenteils an den Besitz von Gütervorräten zu denken hätten.Hier stehen nicht wie bei Eigentum und Vermögen unabschieblicheEffekte einer zugleich privatrechtlichen Wurzelung im Wege. Wirhaben eben vorher gesehen, dass ein Volk zu der großen wichtigenGesamtmasse von unbeweglichen Gütern innerhalb seiner Landes-grenzen in der That noch in einem andern Verhältnis der Habe,des Besitzes, der Verwendungsbefugnis für Gesamtbedürfnisse steht,als dasjenige ist, welches aus dem privaten Besitz der einzelnenVolksangehörigen gefolgert wird. Hier haben wir es auch nicht miteinem unbesiegbaren Einwand zu thun wie dort, wo die Privat-vermögen zu einem Volksvermögen zusammengestellt werden