150
feststellt —, sondern damit das von einem bestimmten Gewichts-quantum edlen Met-alles umschlossene wirtschaftliche Wertquantumals Messungsmittel verwendet werden könne. Wie leichthin manalso auch dann und wann mit Aussagen verfahren möge, so mussman doch genau diesen fundamentalen Satz festhalten:
der Wert der wirtschaftlichen Güter wird nichtdurch „das Geld“, durch „die Geldstücke“, son-dern durch den Wert des Geldes, durch das W'ert-quantum in den bezüglich ihres Gewichtes be-stimmten Geldstücken gemessen.
Der Gebrauch der Edelmetallstücke, zur Geldfunktion der Wert-messung wirtschaftlicher Güter setzt also den Gebrauch der Wage,beziehungsweise eines Ge wichtsmessungs-Systemes mit Hand-habung einer Gewichtseinheit oder eines Grundgewichtes wie etwaeines Grammes, eines „Pfundes“, voraus. Die Wertmessung dagegenverlangt ein Wertmessungssystem mit Handhabung einer Wert-Einheit, wie solche als ein für sich zu betrachtendes Wertquantumvon einem ihr entsprechenden Edelmetallquantum, dem Geld-Grund-gewicht, umschlossen ist, Heutzutage sind Grundgewicht und Geld-grundgewicht regelmäßig verschiedene Gewichtsquanta, wie am ein-fachsten Frankreich u. s. w. zeigen kann, wo das Grundgewicht, dieMaßeinheit für das Gewichtssystem, durch das Gramm gebildetwird, während das Geldgrundgewicht, die Maßeinheit für die Geld-quanta, in 4’/ 2 g fein Silber (5 g % 0 feinen „Münzsilbers“) undg fein Gold gegeben ist. Diese Sache werden wir an einerspäteren Stelle, bei der Besprechung der „Miinzung“ oder „Prägung“der Geldstücke, weiterhin zu betrachten haben.
Ein weiterer Unterschied zwischen der Wertmessung durch dasGeld und die Längen-, Gewichts-Messung u. s. w. durch die be-kannten Messwerkzeuge ist bei den Nationalökonomen wenig beachtetworden, obwohl schon Aristoteles die Thatsache vorwies, derenAnstoß er nicht zu beseitigen vermochte (Ethic . Nikom. V, 8, Po-litik I, 6). Auch ist an dieser Stelle die primäre Ursache belegen,weshalb sich die Juristen so viel mit der Frage „einer gesondertenBerechnung des Äquivalentes der Gebrauchsgüter und jenes der