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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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großer Geldquanta als vertragsmäßig zugestandener Äquivalente fürgleichbleibende Gegenleistungen durch eine lange Reiho von Jahrenhindurch fortbestehen.

So kann es nicht überraschen, dass, wie wir nachher vorzu-weisen haben, die Funktion des Geldes als des Trägers eines durchdie Zeit hindurch konstanten Wertes eine große Rolle für das Geldim juristischen Sinne spielt. Hier wollen wir nur erwähnen, dassder Gebrauch gemünzten Geldes sehr wesentliche Zusammenhängemit der Funktion der Wertaufbewahrung hat. Ohne die auf kleineWertbeträge lautenden Münzen würde die wichtige Aufsammlungkleinster Kapital betrage außerordentlich behindert sein. Die Ver-minderung der Abnützung durch passende Legierung und anderer-seits der Einzug aller Münzen nach einem gewissen Maße von Ab-nützung, aber auch die Aufrechterhaltung eines gleichenNominal-wertes innerhalb der Grenzen eines bescheiden ausgemessenonPassiergewichtes und die Bestrafung der Falschmünzer dienen inhohem Grade den Interessen der Konservierung eines Vermögens-wertes während des Zeitraumes zwischen der Hingabe von Geld-summen zur Leihe und derRealisierung der Geldforderungen.

Fast gänzlich unbeachtet geblieben 1 ) ist der so weitgreifendeund für uns so bedeutsame Gebrauch des Geldes für örtlicheWertübertragung und Wertmobilisierung in der Funktiondes interlokalen Wertträgers. Es scheint hier die sachlich not-wendige Trennung von der Funktion des Tauschmittels und resp.Zahlungsmittels leichter wie jede andere übersehen zu werden, etwaweil das Geld auch in den letzteren Funktionen Wertträger ist. Abernicht an demWertträger ist die Unterscheidung zu machen, viel-mehr ist das Geld wie im vorherigen Falle als intertemporaler, sohier als interlokaler AVertträger anzuerkennen. Den Tausch-mittel- (resp. Zahlungsmittel-) Dienst und den AVerttransport-Dienstdes Geldes nicht unterscheiden, ist streng genommen kein geringerer

) Indessen hat sich doch insbesondere Goldschmidt (Handbuch desHandelsrechts I , 2, S. 1066) Dem, was ich überörtliche Übertragung desWertes als Funktion des Geldes in dem Programm Freiburg 1862, S. 26 u. 33,bemerkt hatte, mit einigen kurzen Erklärungen wie einer unbestrittenen Wahrheitangeschlossen.