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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Sie lassen dann aber doch den anderweitigen Gebrauch des Goldesund des Silbers ohne jeden erheblichen Einiluss auf den Tausch-wert der Edelmetalle und des Edelmetallgeldes sein, wenn dieStaatsregierungen die Wertrelation zwischen Gold- und Silbormünzonfestgestellt hätten. Es ist dies ein Seitenbild zu dem anderen Irr-tum, als ob der Geldgebrauch der edlen Metalle ohne Einfluss aufihren Tauschwert sei!

Ich habe mich schon oben vorgl. S. 176 und S. 205 fl.über den Irrtum ausgesprochen, als ob durch eine staatliche Vor-schrift ein wertloser Gegenstand zu einem wirtschaftlichen Gute,einequaelibet vilis materia zu wirklichem Gelde gemacht werdenkönno. Ich erinnere hier daran, weil man auch eine sehr falscheMeinung haben kann über die sachliche Bedeutung der Aussage,dass die Staatsregierung im Miinzgesetz die Wert-Relation zwischenden beiden Edelmetallen auf 1 : 15,5 festgestellt habe. Würde einGesetz dies thatsächlich vermögen, würden also die Staatsregierungendem Golde und dem Silber eine Wert-Relation beilegen können,welche diese Metalle sonst nicht hätten, so hätten wir doch einSeitenstück zumvalor impositus, zurbonitas extrinseca voruns, und wäre gar nicht zu begreifen, warum irgend Jemand inirgendwelcher Verumständung Anlass und Interesse hätte, bei derVerwendung von Gold und Silber die Relation von 1 : 15,5 nichtauch selbstverständlich einzuhalten! Dies ist aber eben nicht derSinn der gesetzlichen Wertrelation. Das Gesetz erstreckt sich viel-mehr nur auf ein, dem äußeren Machtbereich der Staatsgewaltunterworfenes Gebiet, um ein erzwingbares äußerliches Ergebnisherbeizuführen, gleichviel wie dieser Vorgang sonst beurteilt wird,und was auf anderen Gebieten des Edelmetallgebrauches geschieht,mögen dabei (sonstige) Geldfunktionen oder anderweitige Verwen-dungen in Frage stehen. Diegesetzliche Wertrelation will in derbekannten Weise denrechtsgiltigen Gebrauch von goldenem undsilbernem Landesgeld für Diejenigen bestimmen, welche als Schuld-ner Geldzahlungen an Andere zu machen haben und klagfrei vordem Richter werden wollen oder sollen. Die Bedeutung desge-setzlichen Zahlungsmittels wird nachher besonders besprochen undes mag hier nur schon festgestellt werden, dass die Staatsgewalt