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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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auch dem gewissenhaften Staatsmann vorzuweben geeignet sind.Wenn sich aber die Ausgabe vonuneinlöslichem Papiergeld mitZwangskurs gegen Jedermann jedenfalls materiell als ein Bruchdes Zahlungsversprechens und als eine unverdiente Benachteiligungfür so viele Gläubiger ausweist, so wird sie auch als Vorkommnisim gewöhnlichen Laufo des Lebens nachdrücklich zu verurteilen sein.

Nicht ebenso darf unser Urteil lauten in betreff eines ander-weitigen Gebrauches von Staatspapiergeld.

Eine Landesregierung, welche Zahlungsscheine in den Verkehrbringt, die zwar Zwangskurs gegen ihre eigenen Kassen haben,allen übrigen Empfängern jedoch nur zu freiwilliger Annahme anZahlungsstatt dargeboten werden, verletzt in keiner Weise die for-mellen Rechte irgend welcher Staatsangehörigen. Indessen sollauch die thatsächlicho Schädigung vertrauensreicherEmpfänger durchaus ferngehalten bleiben. Das wird abernicht der Fall sein, wenn die Staatsgewalt den vorgewiesenenUnterschied zwischen der Zahlung und dem Kaufe übersieht oderunberücksichtigt lässt, und nicht grundsätzlich davon absteht, diedem Verkehr erforderlichen Tausclimittel durch ein innerhalb einesbeschränkten Kreises von Zahlungen gütiges Zahlungs-Ersatzmittelverdrängen zu wollen. Es wird dagegen sicher der Fall seinkönnen, wenn die Staatsgewalt das in der wirtschaftlichenNatur des Zahlungsmittels begründete materielle Rechtwahrt. Man muss es für eine Verletzung dieses materiellen Rechtserklären, wennPapiergeld auf Grund der Ermächtigung, dass esals Zahlung an die Staatskassen gegeben werden darf,in den Verkehr gebracht wird, ohne dass es dann auch effektivals Zahlung an den Staatskassen anzubringen ist. Wieman keine sachliche Berechtigung auf den Empfang einer Geld-summe bloß dadurch erwerben kann, dass man über den Empfangeine Quittung ausstellt, so sollte es auch als rechtlich unzulässiggelten, eine Ermächtigung zu Zahlungen entgeltlich an Andere zuüberlassen, wenn dieselbe nicht realisiert werden kann. Dass derUmfang der Papiergeldausgabe innerhalb jenerSteuerfundationbelegen sein solle, ist allerdings schon oft behauptet worden. Auchhat schon vor mehreren Jahren insbesondere 0. Michaelis (Viertel-