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jahrschrift für Volkswirtschaft 1863, Bd. III) den Betrag der anden Staat zu machenden laufenden Zahlungen in Steuern undGebühren als die allein stichhaltige Grundlage für bleibend voll-wertiges Papiergeld bezeichnet. Allein alle diese Erörterungen ent-nehmen ihre Begründung ausschließlich den Lehren einer kaufmän-nisch korrekten Geschäftsführung und lassen das Besondere in derNatur der „Zahlung“, sowie die Bedeutung einer erteilten Berechti-gung zum Gebrauch als Zahlungsmittel bei Seite.
Wenn wir die Ausgabe von Papiergeld zu freiwilliger Annahmein einem größeren Umfang, als dieses effektiv zu Zahlungen an denStaat verwendet werden kann, für sachlich unrecht erklären müs-sen, so wird man deshalb noch keineswegs die Ausgabe in demvollen Umfang der „Steuerfundation“ für wirtschaftlich zulässig undempfohlen erachten dürfen. Wir haben schon früher der Verhält-nisse gedacht, weshalb vielmehr auf das Fernbleiben einer Ent-wertung des Papiergeldes nur dann gerechnet werden kann, wenndasselbe nur einen aliquoten Teil der dem Staat zufließenden Zah-lungssumme darstellt. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrich-tung von Umwechselungskassen an sich um so weniger erforderlichscheinen, als das Geld dort, wo man seiner (und nicht der Scheine)bedarf, gar nicht verdrängt wird. Immerhin würde durch die that-säcldiche Gewährung einer eventuell begehrten Umwechselung ambesten der Gefahr einer unrichtigen Bemessung des Umfangs vor-gebeugt werden, in welchem eine Regierung die bezüglichen Vor-teile für ihre Kassenführung ausnutzen und dem Verkehr den Vor-teil des freien Gebrauches solcher Zahlscheine zuwenden kann.Ein „Zwangskurs gegen Jedermann“, neben welchem offizielle Um-wechselungskassen bestehen, dürfte das Höchste sein, was noch einFernbleiben von ungerechter Schädigung der Zahlungsempfänger er-warteu lässt. Das wäre das Verhältnis, welches die Wiener Münz-konvention ins Auge fasste, als sie im Art. 22 bestimmte: „Keinerder vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangskursauszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung ge-troffen ist, dass solches jederzeit gegen vollwichtige Silbermünzenauf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne.“ Aber fürempfohlen können wir den Zwangskurs auch mit dieser Begleitung
Knies, Das Geld. II. Aufl. 24