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nicht erachten. Staatspapiergeld, welches an genügend vielen Stellenund ohne dass hinterhältige Manipulationen zu gewärtigen sind,gegen Geld umgcwcchselt werden kann, bedarf, wie bemerkt, einessolchen Zwangskurscs durchaus nicht, um für denjenigen Geldbetragim Pari zu bleiben, in welchem es allein die Berechtigung seinerZirkulation finden kann. Sobald der Zwangskurs eine irgendwelchereale Bedeutung für den Abgeber erhält, bewirkt er sofort aucheine unverdiente Benachteiligung des Empfängers. Diese Benach-teiligung konzentriert sich immer wieder sofort auf Diejenigen,welche zur Zeit schon erwachsene Forderungsrechte besitzen —denn für Verwendung zu diesen Zahlungen lässt sich immer dasPari durch Zwangskurs wirksam machen.
Die Einrichtung staatlicher Umwechselungskassen für Papier-geld ist hier als ein thatsiichlicher Vorgang in Betracht gekommen.Wird diese oder eine irgendwelche sonstige „Einlösung“ bei derAusgabe des Papiergeldes offiziell zugesichert, so folgt daraus ansich keineswegs eine Berechtigung der Papiergeldbesitzer zu einer„Einlösungsklage“ gegen den Fiskus. Würde aber eine solche Be-rechtigung ausdrücklich von der Staatsgewalt zugestanden werden,so würde diese Gewährung einer auch privatrechtlichen Garantieneben der bloß publizistischen zwar nur mittelst eines neuen Ge-setzes aufgehoben werden können, immerhin aber doch auch aufdiesem Wege von der Staatsgewalt wieder zu beseitigen sein, wennsic durch spätere Notzustände gedrängt werden sollte. Währendder Geltung jener privatrechtlichen Garantie für „Einlösung“ um-schließen die Papiergeldscheine nach Wahl des Inhabers sowohl dieLiberation von einer Zahlung als das Recht auf eine Forderung.Im Falle, dass sie zugleich „Zwangskurs gegen Jedermann“ haben,bleiben sie als „gesetzliches Zahlungsmittel“ in scharf besonderterStellung; zirkulieren sie zu nur freiwilliger Annahme im Verkehr,so verbleibt ihnen, gegenüber den Geldkreditpapieren, das eigentüm-liche Merkmal, dass wenn sie an Zahlungsstatt genommen wordensind, sie „definitive“ Zahlung bewirkt haben.
Wenn selbstverständlich nur der Staat Papiergeld mit Zwangs-kurs und als gesetzliches Zahlungsmittel ausgeben kann, so folgtdaraus noch nicht die Unzulässigkeit einer anderweitigen Ausgabe