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von Zahlungsscheinen zu freiwilliger Annahme durch jeden Em-pfänger, von welchem sie der Aussteller seinerseits zum Nennbetragannehmen muss. In der That haben ja auch Private, Gemeindenund Unternehmungsgesellschaften derartiges „Papiergeld“ ausgebenkönnen. Immerhin erhebt sich dann die -weitere Frage: ob manmit der Ausgabe solcher Scheine nur ein Recht ausübt, das selbst-verständlich ist, wenn nicht ein ausdrückliches Verbot entgegensteht;ob nicht vielmehr besondere staatliche Ermächtigung erforderlichist; ob diese eventuell zu versagen oder zu gewähren ist auf Grundvon Erwägungen, welche sich auf die „Inhaberpapiere“ beziehen,oder indem man einen erheblichen Unterschied zu machen habezwischen Papiergeld und Geldkreditpapier.
Die beiden neuesten Schriftsteller über das gesamte Handels-recht, Endemann und Goldschmidt, sprechen sich für dienatürliche (und sachlich zweckdienliche) Berechtigung der Privatenzur Ausgabe der fraglichen Scheine aus. Endemann’s Erklä-rungen wollen wir auch deshalb mitteilen, weil dieselben unmittel-bar eine ganz allgemeine Berechtigung der Privaten zur Konkurrenzmit der Staatsgewalt auf dem Gebiete des Geldwesens aussprechen,so dass sie auch einen Anhalt für die nachher zu behandelndeBanknotenfrage darzubieten geeignet sind.
Endemann macht nicht jene Unterscheidung zwischen Zah-lungs-Kredit und Einlösungs-Kredit, welche zur Gegenüberstellungdes (staatlichen und privatlichen) Papiergeldes und der Geldkredit-papiere geführt hat. Er stellt vielmehr auf die eine Seite das „vomStaate emittierte eigentliche Papiergeld“, auf die andere Seite „alleWertpapiere, welche nicht Papiergeld sind“, nämlich „sowohl Pa-piere des Staates, welche (wie Obligationen, Rentenscheine u. s. w.)nicht Geld sind, als auch Privatpapiere, welche Banken, andereunter öffentlicher Sanktion bestehende Unternehmungen und Anstal-ten, Fürsten , Grundbesitzer, Edelleute, in Vereinigungen oder allein,ausgeben“. Das Papiergeld des Staates ist nach Endemann„gerade so Wertrepräsentant, wie die anderen Wertpapiere — vondiesen ist es nur dadurch ausgezeichnet, dass es gesetzliches Zah-lungsmittel ist“. „Selbst dieser legale Vorzug — liest man Handelsr.S. 399, n. 6 — ist aber für die Lebensfähigkeit und folglich das
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