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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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nicht im Woge stellt, sowoithin wird jene gleichzeitig in Betrachtkommen. Darüber hinaus oder ohne ihn aber nicht.

Da nun eine Grundursache für die gesunde Entwickelung desgesamten modernen Geldwesens darin besteht, dass aus der Her-stellung der allgemeinen Tausch- und Zahlungsmittel für ein Volkjedo Intention zur Erzielung industrieller Geschiiftsgewinnste ver-bannt und nur dergemeine Nutzen so ausschließlich in Betrachtkommt, wie bei der Herstellung der Maße und Gewichte u. s. w.,so müssen wir auch diese Folgerung ziehen: die Ausgabe vonScheinen, welche thatsiichlich wie Geld in der ganzenMasse des Volkes in Gebrauch gekommen sind, ist keineAufgabe privatgeschäftlicher Industrie zur Erzielungvon Untornohmereinkommen.

Um was ist hier zu konkurrieren durch multiple Leistungen?Um eine Darbietungmöglichst guter, möglichst billiger und mög-lichst vieler Noten als Produkte einer unterschiedlichen Privat-thiitigkeit? Wer begehrt eine solche Konkurrenz? Für den Gebraucheiner Note an Geldes Statt begehrt man weder ein differenziertesAngebot, noch einen unterschiedlichen Preis; ist man peinlich be-hindert durch die Aufgabe einer besonderen Prüfung; verlangt mannicht im geringsten nach einem besonderen Nutzen etwa einer Stutt-garter Banknote gegenüber einer Frankfurter, einer Mannheimergegenüber einer Dannstädter, von den besonderen Charakteren inden Bückeburgern, Schwerinern, Anhaltern, Sondershausenern,Reusscrn j. L. u. s. w. ganz zu schweigen! 1 ) Hätten wir, die wirSchaden und Spott aus derwilden Scheidemünze und aus denwilden Papiergeldscheinen gewonnen haben, wirklich den Kampfum das Dasein zwischenwilden Noten durch ein Reichsgesetzkonservieren sollen?

Wir haben an einer früheren Stelle den Nachweis geliefert, dassin dem Darlehn thatsächlich der Gläubiger, nicht der Schuldnerdie Gefahr des Verlustes trägt. Dieser Satz muss sich natürlich

') Auch die obige vor dem deutschen Reichsgesetz über Banknoten früherveröffentlichte Stelle darf wohl in dieser neuen Auflage stehen bleiben! Selbstin der Schweiz hat sich seitdem wenigstens jede der vielen kantonalen Bankenzur Einlösung aller Arten von schweizerischen Banknoten verpflichten müssen.