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Art irgendwie zu verkleinern. Der gemeine Mann macht, wenn ereinmal dazu gebracht worden ist, seinen Widerstand gegen denEmpfang von Papierscheinen aufzugeben, keinen Unterschied zwi-schen der privaten Note und dem staatlichen Papiergeld. Er nimmtdiese Note nicht anders als wie er bares Geld nimmt, und thut dasum so unbesorgter, als ja auch die öffentlichen Kassen regelmäßigsolche Noten für Zahlung annehmen. Aber auch wer den Unter-schied der Geldfordorung und des baren Geldes nicht unbeachtetlässt, ist deshalb noch nicht in der Lage, seine Entscheidung gegendie erstere zu vollstrecken. Man kann Noten zur Einlösung prä-sentieren, aber thatsächlich schickte man der Umstände und Kostenwegen die gewöhnlichen im Verkehr zugelaufenen Beträge nichtnach Frankfurt, Darmstadt u. s. w., um Geld für sie zu bekommen.Man kann die Annahme der Noten verweigern, aber thatsächlich— muss man sie annehmen wie Geld! Was soll — bevor die„Krisis“ den Noteninhabern das „zu spät!“ dokumentiert hat —der Krämer und der Kleingewerbler, der Schriftsteller und der„Handarbeiter“, selbst der Beamte und der Bauer machen, wenn erseine Bezahlung in Noten erhält, die er lieber nicht nähme? DieAusführung über die Antwort hierauf ist ganz überflüssig! In derThat, auch wenn die Banknoten keineswegs, wie jetzt in England und in Nordamerika, gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) sind,so erhalten sie doch, und zumal die Noten jeder etwas angesehe-neren Bank, thatsächlich — und zwar mit Hilfe des Staates! —einen publizistischen Charakter. Man ist genötigt, sie als Zahlungauzunehmen, auch wenn man sie lieber zurückweisen möchte.
Und auf diese Sachlage sind auch die Praktiken der Noten-banken gerichtet. Ihre Einnahme aus dem zinslosen Darlehen vondem gemeinen Mann ist um so größer, je seltener die Note zur Ein-lösung präsentiert wird und je mehr Noten gleichzeitig zirkulieren.Es ist unverständig und für das Gemeinwohl gefährlich, von der„freien“ Verfolgung des singulären Interesses einer privaten Unter-nehmung nicht eine die legalen Vorschriften wahrende, energischeZustrebung zum Sondergewinn zu erwarten. Soweit die Förderungdes öffentlichen Wohles hierfür eine Bedingung abgiebt, ja sagenwir auch bereitwillig: soweit diese Förderung dem Soudervorteil nur
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