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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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mögensbestandteiles zu werden verlangt und zu sein glaubt. DiesesGrundverhältnis wird durch keine Sicherungsmaßregel für promptesteEinlösung der Noten verändert. Die weitestgehende ist bekanntlichdie Vorschrift, dass der, jeder ausgegebenen Note entsprechende,Hotrag in barem Geld von der Hank parat gelegt sein muss für dieEinlösung der Noto. Dieso wie allerdings auch jede anderweitigeVorschrift für Regulierung des Barbestandes der Hankkasso isteino für sich genommen höchst kuriose Bestimmung, der naturge-mäßen Behandlung von Geldfordcrungen für den freien Verkehrdurchaus widersprechend. Wer eine Forderung au sich selbst unterdie Lcuto gebracht hat, mag mit jeder Strafe und sonstigen Folgendafür verantwortlich gemacht werden, dass er das Geld für die For-derung hat, wann dieso zur Einlösung präsentiert wird,nicht aber dafür, dass er es schon vorher hat. Was zum Behufeprompter Einlösung privaterfrei zirkulierender Forderungen wirt-schaftlich vorzusorgen ist, das ist doch eben Sache des Verpflich-teten und Niemandes sonst. Jedenfalls will ja auch der Notenaus-geber Geldfordorungen ausgeben und nicht bares Geld einsetzen.Auch diestets fällige Forderung, d. h. hier die jederzeit zurRealisierung präsentierbare Banknote ist durch die Zeit hindurchbis sie präsentiert wird, immerhin nur eine Geldforderung, und esmuss eine unrichtige Rechnung geben, wenn man die jederzeitpräsentierbaren Noten einfach gleichsetzt den jederzeit präsen-tierten. Weder ein allgemeiner Rechtssatz über die Verbindlich-keiten eines Schuldners infolgo eines jederzeit kündbaren Darlehens,noch ein Gebot der technisch korrekten Wirtschaftsführung machtes notwendig, dass der Aussteller großer, unter viele einzelne Em-pfänger verteilter Mengen von Forderungsrechten in Banknotenformzu jeder Zeit den vollen Geldbetrag für-dieselben zur Erfüllungseiner Einlösungspflicht parat halte. AVenn er zu jeder Zeit denGeldbetrag für die präsentierten Noten hat, also auch den vollenGeldbetrag zu jener Zeit, wann alle Noten zugleich präsentiertworden, dann hat er Alles gethau, was er zu thun schuldig ist.

Wenn man trotzdem immer wieder darauf zuriiekkommen muss,dieberechtigten Ansprüche der Noteninhaber durch Beseitigungjeder Möglichkeit einer nicht sofortigen Einlösung aller