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derung verwandte Stimmung aus einem kaiserlichen Reskript um300 n. Ch. entgegen. 1 ) In einem gewissen Zusammenhang hiermitsteht auch die lange Zeit hindurch unter den Juristen behandelteFrage, ob eine Geldsumme „gekauft“ werden könne („an emi possitpecunia“), die ich an anderer Stelle zu besprechen Anlass hatte. 2 )
Im Übrigen lässt sich schon infolge des Umstandes, dass Kauf-und Verkauf-Vorgänge freiwillige Handlungen sind, erwarten, dassbesondere gesetzliche Vorschriften regelmäßig nicht auch für denGebrauch des Geldes in seiner Funktion als Tauschmittel in Gel-tung gebracht werden wollen. Es ist deshalb auch wohl sei esdirekt ausgesprochen sei es unmittelbar zu folgern, dass wenngleichnur Landesgeld oder auch inländisches „Papiergeld“ zwangsweiseletztes Solutionsmittcl sein soll, doch Niemand behindert ist z. B.seine Waren einem Käufer mit Angebot von Papiergeld zu versagenoder einen besonderen Preis zu bestimmen, und sie an einen an-deren zu veräußern, der als Preis ausländisches Geld anbietet. Ebendiese Beispiele können uns aber freilich auch daran erinnern, (hassdie Staatsregierungen in einzelnen Fällen — etwa um den Gebrauchausländischen Münzgeldes (nicht bloß ausländischen Papiergeldes)vollständig zu beseitigen — auch jeden beiderseits freiwilligen Ge-brauch fremden Geldes untersagt haben, so dass letzteres „nichtzirkulieren darf“. Auch diese Verbote pflegen sich dann nur aufdie Verwendung auswärtigen Landesgeldes zum Geldgebrauch imInlande zu erstrecken, während sie als Rohstolf für industrielle Ar-beiten nach wie vor gekauft werden dürfen. Ebenso ist früheröfter sogar der Gebrauch offiziell verschlechterter Münzen in allenFunktionen des Geldes ausschließlich zugelassen worden, etwa damitdie Staatsregierung durch Umprägung der „eingerufenen“ und „außerKurs gesetzten“ höherwertigen Münzen eine besondere Einnahmegewinne.
Hieran wollen wir gleich anschließen, dass z. B. die RegiörungLudwig XIV. in Frankreich mehrmals auch die wirtschaftliche
') L. 1 Dig. XVIII. 1. — L. 1 Dig. XIX. 4. — Const. 2 Cod. IV. G4:Permutationem — vicem emtionis obtinere non est juris incogniti. Das WortAristo’s: Permutatio vicina omptioni L. 2 Dig. XIX. 4.
2 ) Vergl. der Kredit, erste Hälfte, I, S. 11 und 12.