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Funktion des Geldes zur Wert-Aufbewahrung in ihren legisla-torischen Machtbereich gezogen hat, indem sie das Verbot der Auf-bewahrung anderen Geldes als des gesetzlich proklamierten ver-kiindote und nachdrücklich zu handhaben suchte.
Während auch diese letztere Maßregel nur dos königlichenFiskus wogen erfolgte, haben die Gesetzgebungen moderner Kultur-staaten die Wertaufbewahrung durch Gold und zwar durch Landes-geld zu normieren unternommen für Depositen und „Hinterlegungen“,Kautionen und Vormundschaftshandlungon. Wenn hier, wegen derZinsen, häutig Wertpapiere konkurrieren, so darf nicht übersehenwerden, dass diese Wertpapiere Urkunden über Geld-Forderungensind. Ebenso ist hier der bedeutsamen gesetzlichen Vorschriftenbezüglich der Kassenvorräte der Notenbanken zu gedenken.
Während alle diese Hinweise keiner weiteren Begründung be-dürftig sind, müssen wir auf eine solche ein treten, um eine bisherübersehene rechtsgiltige Funktion des Geldes außer Zweifel zustellen.
Als wir früher das wirtschaftliche Bedürfnis nach Wert-Auf-bewahrung erörterten, wurde hervorgehoben, dass das Edelmetallgeldzur Befriedigung dieses Bedürfnisses gut fungieren könne, einmalweil es aus einem sehr dauerbaren Stoffe bestehe und sodann, weiles in verhältnismäßig hohem Grade seinen eigenen Wert bewahre,relativ wertkonstant sei. Hier aber schließt sich nun ein hochbe-dcutsaines Bedürfnis der Rechtsordnung an. Und meines Erachtenswenigstens ist schon für die Handhabung eines gesetzlichen Zah-lungsmittels ebenso unvermeidlich wie die Geltung eines gesetzlichenWertmaßes und Preismaßstabes auch die rechtsgiltige Anerkennungdes Landesgeldes als Wertbewahrers durch die Zeit hin-durch und der legalen Wertkonstanz dieses Landesgeldes.
Wenn es uns gelingt, die hier fraglichen Verhältnisse außerZweifel zu stellen, so wäre damit ein weiterer Beweis erbracht, wiegänzlich unthunlich es ist, „das Geld im Rechtssinne“ auf dieFunktion des gesetzlichen Zahlungsmittels zu beschränken. Esdürfte aber auch kein allzu großes Wagnis sein auszusprechen, dassnur mit Anerkennung dieser anderweitigen rechtlichen Funktion des