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Geldes die Kontroverse über den „rechtlichen Inhalt der Geldschul-den“ eine allerseits anzuerkenuende Lösung finden kann.
Um das bezügliche Bedürfnis der Rechtsordnung undden thatsächlichen, rechtsgiltigen Vorgang zur Befriedigungdesselben vorzuführen, können wir zunächst auf die Vererbung desVermögens in der Familie verweisen, wie sie beispielsweise hier zuLande (in Baden) nach der für uns fraglichen Seite hin sich voll-zieht. Der Vater, welcher in Gütergemeinschaft mit seiner Fraugelebt hat, stirbt und hiuterlässt unmündige Kinder aus dieser Ehe.Was geschieht dann? Das gesamte vorhandene Vermögen, bestehendaus einer großen oder kleinen Menge konkreter Güter von diesenoder jenen Arten wird in einer Geldsumme offiziell abgeschätzt;die Hälfte dieses in einem Geldquantum festgestellten Vermögens-bestandes wird den Kindern als ihr Vermögen zugeschrieben, auchwohl irgendwie „sichergestellt“, während die in Geld taxiertenGüter selbst in dem Eigentum der Mutter verbleiben; wenn späterein Kind mündig geworden ist, so ist es berechtigt, den ihm z. B.vor 16 Jahren zugefallenen Teil des väterlichen Erbes in derjenigenGeldsumme von der Mutter herauszuverlangen, welche ihm beieiner sofortigen Verteilung des vor 16 Jahren taxierten Vermögenszugefallen wäre. In diesem rechtlich so geordneten Vorgang stelltsich mithin folgender rechtlicher Gebrauch des Geldes ein: bei demTode des Vaters wird das Vermögen rechtsgiltig in Währungsgeldmit Handhabung des offiziellen Münzsystems abgeschätzt: Funktiondes Geldes als Wertmaß und für den Preismaßstab; ein Verkaufder beweglichen Gebrauchsgüter braucht nicht angeordnet, derTauschmitteldienst des Geldes nicht in Anspruch genommen zuwerden — dagegen wird zu offizieller Geltung gebracht, dass dervor 16 Jahren in einem Geldquantum, in der bestimmten SummeWährungsgeldes, welche damals den Verkehrsverhältnissen entsprach,taxierte Vermögensbetrag des Kindes auch noch am Tage seinerMündigkeit durch dieselbe Geldsumme repräsentiert werde: Funktiondes Geldes für rechtsgiltige Wertbewahrung und für legaleWertkonstanz. Die Mutter kann dann die Forderung des mün-dig gewordenen Kindes mit dessen Zustimmung auch durch Über-gabe anderweitiger Güter an Zahlungsstatt (datio in solutum) befrie-