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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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digen; erklärt sie sich aber ohne die Zustimmung des Kindes nurzu letzterer bereit, so wird sie genötigt werden, die Befriedigungder (ieldforderung des Kindes durch Zahlung in Währungsgeld zubewirken (Funktion des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel).

Jcno von domWährungs-Gcld ausgeübte Funktion des Geldesals des logalcn Repräsentanten der Wertstetigkeit durch dieZeit hindurch, als des Trägers rcchtsgiltigcr Wertkonstanz, tritt umso bemerkenswerter hervor, als sich diese offizielle Verwendung desGehles in merklichem Kontrast mit der Leistung des Geldes in derFunktion des Wertbewahrers für die freie Gebahrung der privatenHaushaltsführungen befinden kann. Der wirtschaftliche Wert einerGeldsumme von 0000 Thalern ist bei dem Tode eines Vaters imJahre 1800 gewiss ein anderer gewesen, als im Jahre 1866, wo ereinem Kinde ausbezahlt wurde. Die Nationalökonomie muss erklä-ren, dass die allerdings unvermeidliche Wertveränderung auch desGeldes die Dienstleistung desselben für Befriedigung des Bedürfnissesnach Wertbowahrung keine vollkommen gute sein lasse, wie ja ausdemselben Grunde das Gehl auch die Aufgabe des Wertmaßes nurbehindert durch eigene (zeitliche) Wertveränderung vollziehe. Siezieht auch die Frage in das Bereich ihrer Untersuchungen, in wel-cher Weise sich, wo dies erforderlich wird, das Maß der eingetre-tenen Wertveränderung des Geldes mit annähernder Sicherheit be-stimmen lasse. Aber trotzdem wird das Geld auch im freienVerkehr fortwährend für das unumgängliche Bedürfnis der Wert-bewahrung gebraucht, indem man sich jedoch zugleich gegen einenempfindlichen Nachteil im einzelnen Fall besonders zu schützensuchen muss. So kann nun auch der Staat infolge des Bedürf-nisses der Rechtsordnung nicht umhin, das Währungsgeld als Trä-ger konstanten Wertes in offizielle Verwendung kommen zu lassen,trotzdem dass cs der Wertänderung nicht absolut entzogen ist, wo-neben wiederum auch der Staatsgewalt möglich bleibt, in Fällen,wo die Wert Veränderung des als wertkonstant fungierenden Geldeseinen sehr empfindlichen Umfang erlangt hat, den Weg einer spe-zialgesetzlichen Vorkehr gegen außerordentliche Übelstände zu be-schreiten.

Dass der Gesetzgeber thatsächlich von der Voraussetzung der