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Wertkonstanz des Geldes geleitet ist, lässt sich auf den ersten Blickerkennen. Die gesetzlichen Vorschriften, welche Vermögensstrafen,Steuerbeträge, Besoldungen für „standesgemäße Alimentation“, Kau-tionen u. s. w. in Geldsummen feststellen und bis auf Weiteres fürHandhabung in alle Zukunft hinein gelten sollen, würden ohne Vor-aussetzung der Wertkonstanz des Geldes fast unverständlich; manwird sofort an jenes andersartige Verfahren erinnert, da Kornzölle,um eine gleiche Schutzwirkung hervorzubringen, in einer „glei-tenden Skala“ formiert waren. Dieselbe Voraussetzung der Wert-konstanz des Geldes tritt uns ebenso entgegen, wenn wir heutestatt in die Zukunft hinein, rückwärts blicken und zu konstatierenhaben, dass eine in der Gegenwart fällige, jährliche Geld-Leistungnoch immer mit demselben Betrage dargeboteu wird, welcher schonvor vielen Jahrzehnten gegeben wurde. So hat man denn auch injenem wichtigen Abschnitt der modernen Gesetzgebung, welcher dieAblösung der bäuerlichen Lasten betraf, da, wo Naturalabgabenund Naturaldienste in Geldleistungen übergeführt oder mit solchenfür ablösbar erklärt werden sollten, als selbstverständlich über dieFrage verhandelt, wie groß der Wert dieser Leistungen (fiir Ver-pflichtete und Berechtigte) zur Zeit des Ursprungs war und welcheVeränderung seitdem zu konstatieren ist. Geldleistungen hingegenwerden, sie mögen entstanden sein, zu welcher Zeit es sei, einfachdurch eine „Kapitalisierung“ des jährlichen Betrages für die Ablö-sung zurechtgestellt.
In den Ausführungen älterer Rechtslehrer über die Natur desGeldes sollte man jeweils unterscheiden zwischen ihrer etwaigenIrrung über das Thatsächliche in der wirtschaftlichen Leistung desGeldes und der Kundgebung einer Forderung für den Gebrauch desGeldes im Staate, welche der Ausdruck eines unbestreitbaren Be-dürfnisses für irgend eine Aufgabe der Rechtsordnung sein kann.
Dies empfiehlt sich, wie mir scheint, vor Allem gegenüber jenerberühmten Auslassung des altrömischen Juristen Paulus über „dieNatur des Geldes“ (L. 1. pr. Dig. XVIII, l) 1 ), welche insbesondere
') Origo emendi vendendique a permutationibus coepit; olim enim non itaerat numus, neque aliud merx aliud pretium vocabatur, sed unus quisque secun-Knies, Das Geld. II. Aufl. og