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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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auch von Savigny (Obligationenrecht I, § 44), trotz der zuver-sichtlichen Ausdrucksweise in seinem Urteil gänzlich misverstandenworden ist. Die volle Hälfte jener ebenso scharf gedachten alsprägnant formulierten Äußerung des Paulus entspringt der Er-kenntnis des Verkehrsbedürfnisses nach oinem Gute mit Wert-konstanz, demdas Geld im Rechtssinno dann nur seinerseits auchGenüge thut! Zwei Hindernisse erschweren nach Paulus den na-turalwirtschaftlichen Tausch verkehr, welche durch die unten ange-führte Stelle hindurch mit den Stichwörtern einesteils: temporum,non semper, perpetua, anderenteils: rcrum, nec facile, publica mar-kiert werden. Der den Tausch Begehrende hat überhauptnichtleicht gerade die eine besondereSache, welche der Besitzer desvon ihm verlangten Gutes begehrt oder hat sienicht immerdann, wenn er das Gut des Anderen eintauschen will (dann kannsich der Tauschwert derselben bis zu der Zeit, wo er sie zu gebenvermag, verändern). Diese Hindernisse werden beseitigt durch dieAuswahl eines Stolles, dessen Tauschwert als allgemein giltigund als durch alle Zeit hindurch andauernd festgestelltwird; das aus der inkongruenten Qualitas rerum wie das aus derUngewissheit über die jederzeit zutreffende Quantitas entspringendeHemmnis wird überwunden durch den Gebrauch des gemünztenGeldes mit seiner Aequalitas Quantitatis. Das Geld hat wasdie res anbetriift für Jedermann Tauschwert, und eine bestimmteQuantität des Geldes hat was die Zeit aubetrifft immer dengleichen AVert.

Im Übrigen berechtigt diese Stelle keineswegs zu der Folge-rung, als ob Paulus der Meinung sei, dass die zum Gelde ausge-wählte Materia für ihn edles und nützliches Metall! nichtvon sich aus Tauschwert gehabt oder sich nicht wegen ihrer Stoff-

dum necessitatem temporum ac rerum utilibus inutilia permutabat, quaudo ple-rumque evenit, ut qued alteri superest, alteri desit. Sed quia non semper neefacile coneurrebat, ut quum tu haberes quod ego desiderarem, invicem haberemquod tu accipere veiles, electa materia est, cujus publica ac perpetua aestimatiodifticultatibus permutationum aequalitate quantitatis subveniret; eaque materiaforma publica percussa usum dominiumque non tarn ex substantia praebet, quamex quautitate, uec ultra merx utrumque, sed alterum pretium vocatur.