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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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des (Edelmetall-) Geldes genügt werden müsse, der Rechtswissen-schaft irgendwie zum Vorwurf gemacht werden. Ihr Fehlen liegtoder lag nur in dem AVahne, dass die der Rechtspflege unentbehr-liche legale Wertkonstanz des Geldes durch imperatorische Gebotedes Staates zu einer real vorhandenen gemacht würde. Lehrendieser Art haben zur grellen Mishandlung des wirtschaftlichen Le-bens geführt; Lehren dagogen, welche das Erfordernis und die that-sächlicho Handhabung der legalen AVertkonstanz grundsätzlich be-streiten, müssen zu falscher Behandlung der Rechtsfragen führen.Es wird nur auch hier, wir wiederholen es, die rechtliche Geltungder AVertstetigkeit des Geldes mit dem Vormerk einzuräumen sein,dass unter Umständen durch besonderes gesetzlichesEingreifen einer exorbitanten Benachteiligung Einzelnerinfolge dieser Rechtsstellung des Geldes entgegengetre-ton werden müsse. 1 )

Für uns hat diepublica aestimatio des Geldgutes die Folge,dass jede Forderung auf ein irgendwelches wirtschaftliches Gutoventuell rechtsgiltig in einer Summe AA r ährungsgeldes befriedigt

) Trotz meiner obigen, gar nicht miszuverstehenden und der ersten Auflagedieses Huches wörtlich entnommenen Ausführung über den Unterschied zwischender (nicht vorhandenen) realen Wertkonstanz der Güter und einer (für dieRechtspflege nicht entbehrlichen) Funktion des Währungsgeldes als Trägers nurlegaler Wertkonstanz wird von dem Juristen E. J. Bekker (Ober die Koupons-prozesso der österreichischen Eisenhahngesellschaften und über die internationalenSchuldverschreibungen, 1881, S. 103 fl.) meine in dem Urteil des deutschenReichsoberhandelsgerichts (Entscheidungen, Band XXIII, S. 202) angezogene An-sicht über die Umrechnung bei eiutretendem Währungs-Wechsel durch eine Er-örterung bestritten, als ob ich übersehen hätte oder nicht wisse, dass eine realeWertkonstanz nicht vorhanden sei, und dass das Wertmaß selbst thatsächlichenWertschwaukungen unterliege 1!Ganz besonders, bedenklich (daneben dass dieKnies'sehen Ausführungen uns nicht gleich mit dem Gefühl ihrer Richtigkeiterfüllen) scheint gerade das Prinzip, auf das Knies baut, dasGesetz der Wert-konstanz der Währung. Ist diese Wertkonstanz denn eine reale? u. s. w.Diese offenbar sehr ernst gemeinte Polemik ist überhaupt nur daraus zu erklären,dass der Verfasser obige Ausführung in meinem Buche nicht gelesen hat und unter-lasse ich deshalb jede weitere Gegenbemerkung. Im Übrigen komme ich auf dieVeranlassung zu derselben, auf den Vorgang bei dem Währungswechsel undmeine doch wohl jetzt von fast allen Juristen in der Hauptsache geteilte Ansichtüber das, was hierRechtens ist, weiter unten zurück.