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wird, wie sie erforderlichen Falles vorher in einer solchen abgc-schätzt wird. Die Landesmünzen, welche als durch fides publicalegitimierte Quantitäten der ausgewählten Materien ausgegeben wer-den, kursieren rechtsgiltig als Repräsentanten desjenigen Geldquan-tums, welches die offizielle Prägung ausspricht. Dass dieser „no-minelle“ Metallgehalt der Landesmiinzen ihr „Nominalwert“ (imGegensatz zu einem Kurswert derselben) genannt wird, ist einesvon den vielen Vorkommnissen einer verfehlten Terminologie imGeldwesen. Während man jene Rechtsfolge dem auf fides publicabasierten Wiihrungsgelde einräumen muss, ist docli zu beachten,dass es sich hier nur um eine staatliche Beglaubigung eines that-sächlich eu Verhältnisses, nicht um Anwendung des Imperiums fürimaginäre Wert- oder Stoff-Schaffung handeln soll. Ebendeshall)schließt die Beachtung der fides publica hier mit nichteu 1 ) jedeEinrede der Münzenempfänger gegen die Richtigkeit dieser publicaaestimatio des Metallgehaltes aus. Diese Einreden werden nur wiedie Einreden gegen analoge staatliche Beglaubigungen überhauptdurch bestimmte gesetzliche Normen reguliert sein, und der Geld-geber mit seiner Legitimierung zu bloßem Zählen der beglaubigtenMünzen braucht seinerseits nichts durch Wägung zu beweisen.
Dieses Verhältnis wird nur dann einer absoluten Geltung jedesoffiziell ausgeprägten Münzstückes nach seinem „Nennwert“ denPlatz räumen müssen, wenn
a) der für die Münzen in Anspruch genommenen fides publicanicht auch eine ebenso gesetzliche Vorschrift über zulässi-ges Remedium und Passiergewicht zur Seite steht, und
b) eine besondere, ausschließlich für die in der Münzprägungbeanspruchte fides publica gütige Rechtsnorm Platz ge-griffen hat.
Die perpetua aestimatio bedeutet für uns, dass ein gleichesQuantum von „materia forma publica percussa“, d. h. dieselbeSumme von AVährungsgeld als denselben Vermögenswert legal re-präsentierend anzusehen, eine Diskrepanz des Tauschwertes zwischenderselben Summe von AVährungsgeld in früherer und in späterer
‘) Anders Hartmann a. a. 0. S. 79,