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Zeit nicht zu beachten ist. Dem entsprechend ist es dann auch imrömischen liecht z. B. für die Fälle der „Dos aostimata“ eine garnicht in Frage gekommene Voraussetzung, dass der Wert derjenigenGeldsumme, welcho bei dem Eingehen der Ehe als äquivalent einerirgendwelchen Mongo gewöhnlicher Güter angesotzt worden war,durch genau ebensoviel Währungsgeld in dem Zeitpunkt der Been-digung der Ehe rochtsgiltig repräsentiert sei.
Indem ich hiernach zu einer näheren Betrachtung des „recht-lichen Inhalts der Geldschulden“ übergehe, bin ich nur vondem Stroben geleitet, einen Nachweis zu geben, dass gerade auch indieser Frage die unterschiedlichen rechtlichen Funktionen des Wäh-rungsgoldes als des gesetzlichen Wertmessers, des gesetzlichen Zah-lungsmittels und des gesetzlichen Wertbewahrers zur Anerkennunggebracht, aber auch aus einander gehalten werden müssen. Eben-deshalb darf vielleicht die Meinung nicht als unstatthaft gelten, dassder nachstehende Versuch einer, v. Savigny’s Lehre über Kurs-wert und Nominalwert bestreitenden Ausführung auch durch dieDarlegungen insbesondere von Goldschmidt und Ilartmann nichtganz überflüssig geworden sei.
Setzen wir zunächst folgenden Fall:
A giebt am 1. Januar dem B 1000 Mark, wogegen sich B ver-pflichtet, dem A am 1. April 100 Zentner Getreide zu liefern. Bliefert sie am 1. April nicht, wird sofort von A verklagt und nachdreimonatlicher Streitvorhandlung am 1. Juli verurteilt. Zu welcherLeistung an den A wird der Richterspruch den B verurteilen?
1. Nicht: zur Wiedergabe einer Summe von 1000 Mark, wieer sie vor 6 Monaten von A empfangen hat;
2. Nicht: zur nunmehrigen Lieferung von 100 Zentnern Ge-treide, wie er sie vor 3 Monaten zu liefern hatte; das Ge-richt wird auf ein Geldquantum erkennen — aber
3. Nicht: auf diejenige Geldsumme, welche dem Marktwertder 100 Zentner Getreide am 1. Juli entspricht.
Vielmehr wird
4. der Marktwert, welchen 100 Zentner Getreide am Tage derfällig gewordenen Lieferung — 1. April — hatten, in derbetreffenden Geldsumme festgestellt werden und B eben