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dieses in landesgiltiger Münze bezeichnete Quantum Gel-des jetzt zu zahlen verurteilt werden. Zinsfrago bei Seitegelassen.
Diesem Urteil des Gerichts kann willfahrt werden, indem Avon B den zuerkannten Wertbetrag in irgend einer Form — inausländischer Münze, in Barren, in Wechseln u. s. w. u. s. w. ac-ceptiert; kommt es indessen hierüber zum Streit, so wird B genö-tigt werden, jenen Betrag in dem „gesetzlichen Zahlmittel“ dem Azu leisten.
Wir können aus diesem Falle entnehmen, dass die Dinge, durchderen Übergabe eine Forderung entsteht, durchaus abzuschcidcnsind von dem Gegenstand der entstandenen Forderung. Es sindnicht nur am 1. Januar 1000 Mark hergegebon und eine Forderungauf 100 Zentner Getreide damit erworben worden, sondern aucham 1. April ist, wie das spätere Erkenntnis des Gerichts bekräftigt,eine Geldforderung des A entstanden, nicht infolge der am 1. Ja-nuar gegebenen 1000 Mark, sondern infolge des Nichtempfanges desgeschuldeten Getreides. — Aber auch das Geldquantum, in wel-chem das Gericht die schuldige Geldleistung feststellte, ist unbe-streitbar zu sondern von den Zahlmitteln, in welchen dasselbe über-liefert wird. Wenn das Gericht den dem A von B zu leistendenSchadenersatz auf Grund der Marktverhältnisse u. s. w. am 1. Aprilz. B. auf 1100 Mark ansetzte, so steht hier das Landesgeldals gesetzliches Wertmaß und als gesetzlicher Preis-maßstab, aber keineswegs als gesetzliches Zahlungs-mittel in Frage. Da B die in 1100 Mark bemessene Entschädi-gungssumme an A weder am 1. April noch am 1. Juni mit Wäh-rungsgeld zu bezahlen braucht und bezahlt, außer wenn es geradeüber das Zahlungsmittel für die bemessene Zahlungssumme zukeiner Einigung kommt, so kann die Rechtsthatsache, dass das Ge-richt, welches den an dem 1. April fälligen Schadenersatz auf 1100Mark feststellte, ihn (Zinsen bei Seite gelassen) auch drei Monatenachher einfach durch 1100 Mark Landesgeld beziffert findet, nichtdurch eine juristische Bezugnahme auf das gesetzliche Zahlungs-mittel gegenüber anderen Bezahlungsvorgängen begründet werden.Unseres Erachtens ist hier vielmehr der einzig zutreffende aber