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auch vollkommen ausgiebige Rechtsgrund in der für die Rechts-pflege unvermeidlichen Voraussetzung belegen, dass ein Vermögens-'wert, der zu irgend einer Zeit in 1100 Mark Landesgeld bemessenist, wogen der legalen Wertkonstanz des Währungsgcldcs (perpetuaaestimatio) andauernd durch 1100 Mark Landcsgeld repräsentiertwird, so lango nicht oin neuer gesetzgeberischer Akt (Veränderungdes gesetzlichen Münzfußes für „Mark“, Spezialgesetz über eine ver-änderte Vertretung des früher mit 1100 Mark bemessenen Vermö-genswertes u. dgl.) eine veränderte Rechtslage geschaffen hat.
Dasselbe Ergebnis müssen wir nun durch nähere Betrachtungeiner Geldschuld, welche aus einem Darlehen entstanden ist, zuerklären suchen. Nur für das Darlehen ist eine allgemeine Rechts-regel in Geltung, welche für uns speziell ins Gewicht fällt. Zugleichkann hier der Gegensatz von Kurswert und „Nominalwert“ desGeldes in Betracht kommen.
Setzen wir den Fall: Der Preusse A hat 1840 dem PreussenB 1000 Thaler in Landesmünze geliehen; das Darlehen bleibt län-gere Zeit stehen und soll zuletzt 1870 zurückgezahlt werden.
Eine privatwirtschaftliche Betrachtung des Geldes inseinen ökonomischen Verkehrsfunktionen kanu zu der Forderung (I)gelangen: dass 1840 mittelst jenes Geldquantums ein bestimmtesQuantum von Geld wort, eine nach dem Tauschwert jener Geld-summe bemessene Vermögensmacht, übergeben sei, welches Vermö-gensquantum mittelst der ihm 1870 eventuell proportionierten Geld-summe zurückzuerstatten sei.
Eine weltwirtschaftliche Betrachtung wird zu dem Schluss(II) kommen: dass dio preussischon Münzen wie die Münzen allerübrigen Länder für den allgemeinen Verkehr nur als Edelmetall-stiieko in Betracht kommen, die, was immer in Bildern oder Wortenzu dieser oder jener Zeit der Ausgabe auf ihnen ausgedrückt seinmag, als Gewichtsmengen feinen Metalles unter allgemeiner Kontrollezirkulieren und einen Einlluss der Formierung auf ihren „Kurswert“nur dann zur Erscheinung kommen lassen, wenn dieses durch be-sondere Verkehrsvorgänge bedingt sein sollte.
Zu welchen Erwägungen drängen uns dagegen (III) Bedürfnis