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und Vorschrift der Rechtsordnung, welche für je eine einzelneVolkswirtschaft Platz greifen?
A hat 1840 durch die Übergabe jener 1000 Thaler die Rechteeiner Geldforderung an B im Betrag von 1000 Thalern erworben.Der Gegenstand dieser Forderung des A ist gewiss wiederumzu unterscheiden von den 1000 Thalern die A gegeben hat; jeneGabe ist nur Ursache und Mittel, auf Grund deren A das For-derungsrecht an B erwarb. Dieses sein Forderungsrecht selbst auf1000 Thaler hätte er ebensowohl auf vielen anderen "Wegen erwer-ben können — beispielsweise auch infolge einer Gabe von nur 900Thalern oder eines Verkaufes von Getreide. Ebendeshalb würde alsoauch — so lange nicht ein Weiteres neu hinzutritt — der recht-liche Inhalt seiner Geldfordcrung durchaus nicht durch die MengeSilbers bestimmt, welches er „effektiv“ oder „nach der Meinung“der Parteien in jenen 1000 Thalern gegeben hat. A würde einenrechtlichen Anspruch auf den Rückersatz dieser veräußerten Silber-menge man darf wohl sagen ebensowenig erwerben, als er einenAnspruch auf Rückgabe des Silbers, welches in 900 gegebenenThalern enthalten ist, oder derselben Menge verkaufter Getreide-körnern erwerben wird, wenn auf diesem Wege seine Geldforderungauf 1000 Thaler entstanden wäre. Eine solche Bezugnahme auf dasin dem Darlehn effektiv oder vermeintlich gegebene Silberquantumkönnte vielleicht dann eine weiterzuführende Entgegnung erforder-lich erscheinen lassen, wenn anzunehmen wäre, dass der Darlehn-geber Eigentümer der dem Schuldner gegebenen Geldsumme bleibt.Wir unsererseits haben indessen mit dieser Irrung schon an frühererStelle abgerechnet. Somit hätten wir also den Entstehungsgrund(aus einem Darlehn) für diese im Jahre 1840 erwachsene Geld-schuld im Betrage von 1000 Thalern als irrelevant für die vorlie-gende Frage anzusehen und nur festzuhalten, dass diese Geldschuldvon den Parteien 1840 auf 1000 Thaler angesetzt ist.
Nun muss aber freilich gerade „bei dem Darlehn nach allge-meinen Rechtsregeln die empfangene Quantität in derjenigenBeschaffenheit der Gattung zurückgegeben werden, in welcher sieursprünglich der Schuldner erhalten hatte“. (Savigny a. a. 0.S. 402 und 442.) Es wird sich indessen später ergeben, dass wio