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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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wir unsererseits auch über die dieser Rechtsregel 1 ) zu Grunde lie-gende Ratio denken mögen, wir doch der von ihr ausgesprochenenForderung vollkommen gerecht werden. Um so mehr mahnt sieuns, hier der Theorie Savignys zu gedenken; denn mit dieserRechtsregel ist Savignys Urteil über den rechtlichen Inhalt einerGeldschuld absolut unverträglich, und es begreift sich leicht, warumer mit der Autorität der Römer in betreff unserer Kontroverse kur-zen Prozess macht (S. 469).

Savigny unterscheidet:

a) denNennwert des Geldes, worunter der Wert zu ver-stehen ist, welcher jedem Geldstück nach der Absicht seinesUrhebers (des Staates als Miinzherrn) beizulegen ist;

b) denMetallwort, worunter der Wert verstanden wird,welcher jedem Geldstück zuzuschreiben ist wegen des inihm enthaltenen Gewichtes von reinem Silber oder Gold.Dieser Wert ist sicher erkennbar durch die Wage und durchdie chemische Untersuchung des Stoffs;

c) denKurswert. Unter diesem wird derjenige Wert ver-standen, welchen der allgemeine Glaube, also die öffentlicheMeinung irgend einer Art des Geldes beilogt. Er ist nichtgebunden an die Grenzen eines bestimmten Staateshat durchaus keine bleibende Natur, ist vielmehr in ver-schiedenen Zeiten den stärksten Veränderungen unterworfen.Roi dieser Natur des Kurswertes kann er nur dadurch zur Grundlage von Rechtsregeln fähig werden, dass erauf irgend ein Unwandelbares, von Ort und Zeit Unabhän-giges zurückgeführt wird. Als eine solche unwandelbareGrundlage des Kurswertes ist der Wert des edlen Metalleszu betrachten, also des Silbers oder des Goldes, jenachdem Silberwährung oder Goldwährung in einem Landebesteht. Wenn also bei irgend einer Art des Papiergeldes

') L. 3. Dig. XII. 1: Quum quid mutuuin dederimus, etsi non cavimus, utaequo bonum uobis redderetur, non licet debitori deteriorem rem, quae ex eodetngeuere sit, redderc, veluti vinum novum pro vetere; nam in contrahendo quodagitur, pro cauto habendum est, id autem agi intelligitur ut ejusdem generis eteadem bonitate solvatur, qua datum est.