dor Parteien belegen war. Auch ist gewiss dieser Übergang voneiner Währung zu einer anderen für sich selbst als eine Maßregelanzuorkennen, durch welche eine Staatsgewalt neben der möglichstgroßen Gloichhaltung des „Nennwertes“ mit dem „Motallwert“ derMünzen einen unwillkommenen Faktor für Veränderung in der Ver-mögcnsvcrtoilung der einzelnen Haushaltsführungen zu bekämpfenvermag. Man muss ja hier immer wieder zwischen den Aufgabendor Legislatur und denen der Judikatur unterscheiden. Die Auf-gabe dor Rechtspflege, Streit zu verhindern und Stroit zu schlich-ten, würde unmöglich gemacht, wollte es als Sache des Richterserklärt werden, seinerseits zu ergründen, wie groß z. B. dio „Ver-mögensmacht“ einer Geldsumme von 11)00 Thalern 1840 gewesensei, und durch welche Summe von deutschen Thalern dieselbe Ver-mögensmacht 1870 repräsentiert werde! Der Staat muss vielmehrgorailc auch wogen eines unabwoislichen Bedürfnisses der Rechts-ordnung sein Wührungsgeld als gesetzlichen Wertträger mit legalerWortkonstanz fungioren lassen. Nur um so mehr aber wird esdann als pilichtmäßigo Aufgabe der Gesetzgebung erscheinen,durch Veränderungen in dor Rechtsnorm einer bedeutsamen, nurdurch jene gesetzliche Funktion des Währungsgeldes vermittelten,aber au sich ja gar nicht gewollten Veränderung in der Vermögens-verteilung entgegonzutreten, sofern dies überhaupt nach besondererLage der Umstände zu erreichen sein würde. Würde es sich alsoz. B. zoigen, dass für den Tauschwert des Silbers ein erheblicherWechsel vorauszusohon ist, während für das Gold ein entschiedeugrößeres Maß von Wertstabilität erwartet wird, so würde ein Über-gang von der Silberwährung zur Goldwährung eine für den er-wähnten Zweck vollkommen dienliche Maßregel sein. Dabei an-erkennen wir in der Funktion des Währungsgcldcs als des gesetz-lichen Trägers legaler Wertkonstanz den materiellen Grund für dieBerechtigung der Gesetzgebung, don Privat vertrügen zwischen Gläu-bigern und Schuldnern Umrechnung und Zahlung in der neuenW ähruug vorzuschreiben. Der auf Währungsgeld lautende Vertragist ein Vertrag auf ein Geldquantum mit legaler W’ortkonstauz, demals solchem aleatorische Elemente durchaus fern bleiben sollen.Deshalb hat weder Schuldner noch Gläubiger ein Anrecht auf Zah-
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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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