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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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lang oder Empfang eines Geldquantums in Metallstiicken, welchenicht mehr fortfahreu, Träger des zur Zeit der Entstehung derSchuld durch das damalige Währungsgeld repräsentierten Geldquan-tums zu sein.

Dies alles zugegeben wird es sich zur Feststellung des recht-lichen Inhalts einer Geldschuld in einein neuen Wiihrungsgeldoimmerhin vor Allem um die Frage handeln: welche Grundsätze vonder die Umrechnung normierenden Gesetzgebung oinzuhalten sind,damit kein Unrecht geschehe, gegen welches dio Parteien nachallgemeinen Rechtsregeln geschützt sein sollten. Ein Rück-griff auf die Regeln für eine Veränderung nur des Münzfußes kannhier nicht ausreichen. Andererseits sollte es doch auch gar nichtmehr einer besonderen Bemerkung darüber bedürfen, dass es inkeiner Weise zu rechtfertigen ist, durch einen solchen Akt der Ge-setzgebung der oinen Partei, etwa den Schuldnern, einen besonderenVorteil zuwenden zu wollen.

Savigny geht auf die Entscheidung der vorstehenden Frageüberhaupt nicht ein. Hartmanu und Goldschmidt haben sie inwidersprechender Weise beantwortet. Das Urteil Goldschmidts')erscheint mir als unrichtig, während ich bei Hartmann nur dioBegründung Dessen, was hier das Recht auch nach ihm fordert,nicht als zutreffend anerkennen kann.

llartmanus (S. 83) hier hervorzuhebende Sätze lauten:Alsrationell wird (von Iloffmann) der Durchgang durch ein Sta-dium der Doppelwährung betrachtet, mit Rücksicht auf den durchschnittlichen Stand des Metallmarktes. DiePrüfung dieser Punkte fällt ganz dem Gebiet nationalökonomischorBetrachtung anheim. Jedenfalls muss bei dem Übergang von Silber-zu Goldwährung auf das in dem freien Verkehr bestehende Verhält-nis beider Metalle zurückgegangen werden. Entscheidender Zeit-

) Goldschmidt hat anlässlich einer Rezension der ersten Auflage diesesmeines Buches in der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 1874, Bd. XIX,S. 323 fl., das oben besprochene in der ersten Auflage seines Handelsrechts vor-findliche Urteil nicht aufrecht erhalten und wird hier die obige Stelle nurwegen des Zusammenhangs mit dem positiven Teil in meiner Entgegnung re-produziert.