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Ein gleiches Geldquantum wird für den freien Verkehr, vorab durchjede Müuzveränderung hindurch, mittelst des gleichen Gewichtes^ auf der Wage festgestellt; für den Richter dagegen innerhalb der
gleichen Münzsorte: durch eine gleiche Zahl von Münzen — fürverschiedene Münzsorten: durch diejenige Zahl von Geldstücken,welche münzgesetzlich den gleichen Nennwert repräsentieren. AufGrund dieser sowohl in der früheren als in der späteren Zeit güti-gen Rechtsregel muss — sofern nicht gleichzeitig mit der Einfüh-rung der neuen goringerlialtigen Münze eine besondere Vorschriftetwas Anderes bestimmt — der Richter jede Anzahl von älteren* Münzen durch die gleiche Anzahl neuerer Münzen mit gleichem
Nennwert rechtsgiltig vertreten finden.
Es bleibt immerhin der Erwähnung wert, dass die altrömischoRechtsregel für das Darlehn: non licet dobitori deteriorem rem, quaoex eodem genere sit, reddere (vgl. oben S. 324) durch die „Nenn-werttheorie“ nicht verletzt wird. Denn für das Währungsgeld,wie es als solches durch die Gesetzgebung festgestellt worden ist,9 kann es nach rechtlicher Beurteilung nicht verschiedene Sorten mit
größerer und geringerer Güte geben, unter denen eventuell derSchuldner nach legaler Instruierung auch „die schlechteste Sorte“zu wählen befugt ist. Geht also in einem Lande, dessen Angehörigegesetzliche Zahlungsmittel aus mehreren Stoffen neben einander ge-brauchen dürfen, ein Vertrag auf eine speziell namhaft gemachteArt von gesetzlichen Zahlungsmitteln, so kann das juristisch nichtals eine „adjectio bonitatis“ im Sinne der L. 52 Dig. XVII. 1angesehen werden.
Eine besondere transitorische Vorschrift der Gesetz-gebung ist jedenfalls erforderlich, wenn (nicht etwa nureine Veränderung des Landesgeldes durch Änderung der Münzprä-gung bei gleichbleibendem Wertmaß, sondern) ein Wechsel in„ der „Währung“ eintreten, also z. B. von der Silberwährung zur
Goldwährung übergegangen werden soll.
Auch hier wird man allerdings Dessen eingedenk sein müssen,dass eine rechtlich korrekte Behandlung der Geldschulden zweifels-ohne zu einer materiellen Schädigung sei es des Gläubigers sei esdes Schuldners führen kann, welche ganz außerhalb des Willens