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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Ein gleiches Geldquantum wird für den freien Verkehr, vorab durchjede Müuzveränderung hindurch, mittelst des gleichen Gewichtes^ auf der Wage festgestellt; für den Richter dagegen innerhalb der

gleichen Münzsorte: durch eine gleiche Zahl von Münzen fürverschiedene Münzsorten: durch diejenige Zahl von Geldstücken,welche münzgesetzlich den gleichen Nennwert repräsentieren. AufGrund dieser sowohl in der früheren als in der späteren Zeit güti-gen Rechtsregel muss sofern nicht gleichzeitig mit der Einfüh-rung der neuen goringerlialtigen Münze eine besondere Vorschriftetwas Anderes bestimmt der Richter jede Anzahl von älteren* Münzen durch die gleiche Anzahl neuerer Münzen mit gleichem

Nennwert rechtsgiltig vertreten finden.

Es bleibt immerhin der Erwähnung wert, dass die altrömischoRechtsregel für das Darlehn: non licet dobitori deteriorem rem, quaoex eodem genere sit, reddere (vgl. oben S. 324) durch dieNenn-werttheorie nicht verletzt wird. Denn für das Währungsgeld,wie es als solches durch die Gesetzgebung festgestellt worden ist,9 kann es nach rechtlicher Beurteilung nicht verschiedene Sorten mit

größerer und geringerer Güte geben, unter denen eventuell derSchuldner nach legaler Instruierung auchdie schlechteste Sortezu wählen befugt ist. Geht also in einem Lande, dessen Angehörigegesetzliche Zahlungsmittel aus mehreren Stoffen neben einander ge-brauchen dürfen, ein Vertrag auf eine speziell namhaft gemachteArt von gesetzlichen Zahlungsmitteln, so kann das juristisch nichtals eineadjectio bonitatis im Sinne der L. 52 Dig. XVII. 1angesehen werden.

Eine besondere transitorische Vorschrift der Gesetz-gebung ist jedenfalls erforderlich, wenn (nicht etwa nureine Veränderung des Landesgeldes durch Änderung der Münzprä-gung bei gleichbleibendem Wertmaß, sondern) ein Wechsel in derWährung eintreten, also z. B. von der Silberwährung zur

Goldwährung übergegangen werden soll.

Auch hier wird man allerdings Dessen eingedenk sein müssen,dass eine rechtlich korrekte Behandlung der Geldschulden zweifels-ohne zu einer materiellen Schädigung sei es des Gläubigers sei esdes Schuldners führen kann, welche ganz außerhalb des Willens