oder des Schuldners wird vermieden durch eine gerechte und ver-nünftige Münzpolitik, welche den Nennwert in wesentlicher Über-einstimmung mit dom Metallwert hält.“ (Handelsrecht, S. 1168 f.)Nun sagt aber Goldschmidt selbst nachher zur Bestreitung Der-jenigen, wolcho den Nennwort nur zur Zeit der Zahlung (nicht auchder Begründung) der Schuld entscheidend sein lasson wollen: „DieseAnsicht beruht auf der völlig rechtswidrigen Fiktion, dass die untereinem ganz anderen Rechtszustande begründete Schuld sich in Ge-mäßheit des späteren Rechts bestimmen soll, somit auf einer un-statthaften Rückwirkung des Gesetzes“ (S. 1174). So wird mandenn doch die Frage aufworfen dürfen: ist nicht eben auch Das einveränderter Rechtszustand, wenn Währungsgeld zu demselben Nenn-wort aber mit geringerem Metallwert, ja nur mit gesetzlich erwei-tertem Remedium und Passiergewicht geprägt wird, oder auch zueinem ganz neuen Nennwert, der in einem veränderten Verhältniszum Metallwert steht? Denn auch das letztere Verhältnis fälltnicht minder in die Wagsohalo, da ja eben nur nach dem Nenn-wert zu beiden Zoittermineu die Gleichsetzung erfolgt! Hartmannaber erklärt (a. a. 0. S. 118 n. 1) gerade aus: „der Gläubiger habeneuoro geringhaltigere zu dem alten Nennwert geprägte Münzen für
voll anzunehmen, weil-— wenn die Rechtsordnung das
geringere Neue dem wortvolleren Alten gleichsetzt, diese(wenn auch sachlich verwerfliche) rechtliche Fiktion eben als solchokeine Unterscheidung zwischen älteren und neueren Obligationenzulässt.“
Wir können uns mit dieser Begründung, welche eine böse Not-brücke aus der neueren in die ältere Zeit Zurückschlagen muss,nicht befreunden. Wir finden vielmehr den zutreffenden Rechts-grund in einem Verhältnis, das für die Zeit, da die älteren Obliga-tionen entstanden, gerade so gut vorhanden war, wie zur Zeit derAusgabe der neuen Münzen. Das Währungsgeld ist und war rechts-giltiger Träger legaler Wertkonstanz, während die Edelmetalle indem allgemeinen freien Verkehr zur Funktion für Wertbewahrungnur mit stetiger Berücksichtigung der jeweils eintretenden Wertver-änderung derselben verwendet werden. Jene Wertkonstanz unddiese Wertbewahrung wird erwährt durch ein gleiches Geldquantum.