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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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was als gesundes, sachlich gerechtes Verfahren der Gesetzgebungdringlich zu empfehlen ist, und Dem, worauf es hier ankommt, demlege lata in der neuen Münze festzustellenden rechtlichen Inhaltjener Geldschuld. Es ist als eine Thatsache von fundamentaler Be-deutung für eine gesetzgeberische Veränderung des Münzwesens zubeachten, dass das Gesetz zwar die Zahlungsmittelkraft der Landes-münzen normiert, auf welche mit ihrem rechtsgiltigenNennwertdie bezüglichen Geldschulden lauten, dass dagegen die in dem ge-samten freien Verkehr zu crwährende Kaufkraft und Zahlkraftdieser Münzen in der Hauptsache durch den Metallgehalt derselbenbegründet ist. Wie es nun deshalb für die in gewöhnlicher Ver-umständung andauernd gleiche Münzprägung dringlich empfohlenist, Nominalgehalt und Realgehalt der Landesmünzen so viel alsmöglich in Übereinstimmung zu halten, so wird eine hierauf abzie-lende Forderung auch in der Bewerkstelligung des Überganges zueinem anderen Münzfuß Beachtung finden müssen. Bestimmt dasneue Gesetz einen Nennwert, welcher dem Realwert der bisher zir-kulierenden Münzen genau, oder genauer entspricht als der frühereNennwert, z. B. infolge einer durch Abnützung eiugetretenen Ver-änderung der alten Münzen, so würde es nur sachlich gerecht sein,wenn eine besondere transitorische Vorschrift die Umrechnung derGeldschulden so bestimmt, dass derMetallwert der früherenMünzen mit demNominalwert der neuen zur Gleichsetzung ver-wendet wird. Ist aber nichts Besonderes durch eine positiveGesetzvorschrift entschieden, so ist m. E. die Berufung auf dasWährungsgeld als gesetzliches Zahlmittel nach seinem Nennwert inder früheren und wiederum in der späteren Zeit nicht geeignet, diehier fragliche Gleichstellung nach dem Nennwert der Münzen inden beiden Zeittermineu rechtlich zu begründen. Goldschmidterklärt einfach und bestimmt:Der Nennwert ist maßgebend fürdiejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Schuldbegründung Wäh-rung war, und diejenige Münzsorte, welche zur Zahlungszeit Wäh-rung ist. So auch alle neueren Gesetzgebungen. Wird also eineGeldschuld in Währung bedungen und erfüllt, so ist eine Änderungoder Verschiedenheit nur des Kurses rechtlich ebenso unerheblich,wie des Metallwertes. Die mögliche Benachteiligung des Gläubigers

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