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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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einer sachlich billigen und gerechten Gesetzgebungspolitik)von der ausschließlich zu beantwortenden Frage, was rechtsgiltigfür den Richter auf Grund des bestehenden Gesetzes ist, bestandenwerden. Dann aber ist die von Ilartmann in betreff der sub 3bezeichnoton Lage gogebeno Entscheidung eine unzulässige. Wenndie Staatsgewalt, was man ihr immerhin sehr verdenken mag, esversäumt und dieGesetzgebung sich der natürlichen wenn auchschwierigen Aufgabo entzogen hat, den in der letzten Zeit der Zir-kulation von dem entwerteten Papiergeld im Verkehr repräsentiertenWort festzustellen und zugleich mit der Demonetisierung des Pa-piergeldes ausdrücklich auszusprechen, dass nur nach diesem Ver-hältnis und nicht im Nennbetrag die während der Herrschaft desentwerteten Zwangspapiores entstandenen Schulden fortan in Metall-geld zu bezahlen seien, so bleibt ganz gewiss dem Richter nichtder Notbehelf übrig, dieReduktion nach dem Stande des Disagiogegen Münze vorzunehmen, wie er unmittelbar vor der ent-scheidenden Maßregel sich festgestellt hatte, weil dies doch jeden-falls das erweisliche Minimum ist, welches dem Gläubiger zukommt(S. 95). Nicht der Gläubiger ist in diesem Falle der Bedrohte,sondern der Schuldner! Dieser wird wenn und weil das Pa-piergeld während der ganzen Dauer seiner Zirkulation mit Zwangs-kurs zum Nennbetrag dem gemünzten Landesgeld gesetzlich gleich-gestellt war, nach Wegfall desselben seine Schuld zum vollenNennbetrag in dem nun ausschließlich nur in Münzen vorhan-denen Landcsgeld bezahlen müssen, genauvon Rechts wegen.Andererseits war nicht minder ein Schuldner berechtigt, noch imletzten Moment der Giltigkeit des Papiergeldes, mit den für denfreion Verkehr tief entwerteten Scheinen nach ihrem Nennbetrageine invollwichtigem Metallgeld empfangene Geldsumme zube-zahlen. DasRecht des Papiergeldes und die eventuell ganzheillosen Schädigungen desselben sind eben zwei ganz verschiedeneSachen.

Wird der gesetzliche Münzfuß für das Landesgeld ver-ändert und soll hernach eine Geldschuld in dem neuen Gelde be-zahlt werden, welche auf das frühere Geld lautend entstanden war,so wird abermals genau zu unterscheiden sein zwischen Demjenigen,