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lieh durchsetzen kann, die Rückzahlung der früher entstandenenSchulden. Denn da der Gläubiger dafür die Hilfe des Richters be-darf, der Richter aber — den Zwangskurs anerkennen muss, somuss sich nun der Gläubiger gefallen lassen“ u. s. w. Ja, auf dieRückzahlung der Schulden, wie sie an der pflichtmäßigen Hilfe desRichters ihren gesetzlichen Rückhalt hat, kommt es eben ausschließ-lich an, wenn die Frage nach dem rechtlichen Inhalt einer Geld-schuld aufgeworfen wird! Widerspricht sich aber nicht Savigny selbst, wenn er (doch wohl auch nur im Hinblick auf eine gesetz-liche Bestimmung bei der Ausgabe des Papiergeldes) die recht-liche Geltung des als gesetzliches Zahlungsmittel erklärten Pa-piergeldes sofort in dem „Nennwert“ der Münzensumme, aufdie es lautet, bemisst und hier gänzlich abstrahiert von einer Gel-tung des laufenden „Kurswertes“ jener Münzensumme? Denn dasser bei diesem Anlass im Allgemeinen gegen Zwangskurs zumNennwert polemisiert und der Intention nach für einen Kurswertdes Papiergeldes plaidiert, wie sich dieser für Papiergeldscheine inirgend einer Geldsumme herausstellen würde, ist eine Sache fürsich!
Die Beantwortung der Frage nach dem rechtlichen Inhalt einerGeldschuld unter Berücksichtigung einer Ausgabe staatlichen Papier-geldes mit Zwangskurs zum „Nennwert“ ist auffälliger Weise auchfür Hartmann (a. a. 0. § 13) zu einem Stein des Anstoßes ge-worden, so dass er hier seinem sonstigen wohlbegründeten Eintretenfür den „Nennwert“ ohne Grund ungetreu wird. Für jede der dreihier fraglichen Hauptabteilungen:
1. Geldschulden, welche schon vor der ersten Ausgabe jenesPapiergeldes entstanden sind und während der Geltungdes letzteren, mit oder ohne Disagio, bezahlt werden;
2. Geldschulden, welche während der Papiergeld - Zeit ent-standen sind und auch bezahlt werden;
3. Geldschulden, welche während der Papiergeld-Zeit ent-standen sind, und nach der „Demonetisierung“ des Papier-geldes bezahlt werden sollen —
muss auf einer klaren Abscheidung der anderweitigen Fragen (inbetreff der thatsächlichen Folgen eines gegebenen Gesetzes und
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