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Es ist sehr bemerkenswert, dass Savigny der so belehrendenFrage nach dem rechtlichen Inhalt einer Geldschuld in einem Landemit Doppelwährung, d. h. Gold- und Silberwährung, mit keinemWorte gedenkt! In Frankreich ist es weder der Staatsgewalt undden Gerichten noch dem Publikum, weder der Jurisprudenz nochder Nationalökonomik, wedor don Gegnern noch den Verteidigernder Doppelwährung in den Sinn gekommen, dass der rechtliche In-halt einer auf 1000 Francs lautenden Geldschuld durch etwas An-deres repräsentiert sei, als durch die bezügliche Zahl legaler Gold-oder Silbcr-Miinzen, gleichviel ob der Kurswert des Silbers zumGolde genau nach dem vom Münzgesetz gehandhabten Verhältnisvon 1 : 15Vo ist oder nicht.
Dagegen geht Savigny auf die besonderen Folgen der Einfüh-rung staatlichen Papiergeldes mit Zwangskurs ein (S. 449 f.). Aberwio auffällig konfundioren diese Auslassungen die nachdrücklich zuscheidenden Fragen: über thatsächliche Folgen im Verkehr,empfohlene Grundsätze für die Politik des Geldwesens, und überDas, was in gegebener Zeit als rechtsgiltig anzuerkennen ist!„Es bleibt — sagt Savigny nach Anderem, S. 450 — ein einzigesRechtsverhältnis übrig, worin der Gesetzgeber seinen Willen wirk-
I’rozess viel ankommt auf das Aequum, die Aequitas, das Urteil des Vir bonus,gute Treue u. s. w. Ich frage: ist es nicht einfach „billig und recht“, dasswenn die österreichischen Eisenbahngesellschaften von ihren deutschen Gläubigernderen Silbergeld zur Zeit des nicht „entwerteten“ Silbers, als es noch zu Goldiu der Wertrelation von 1 : lö'/a stand, empfangen haben, auch Geldbeträgezurückzugeben haben, welche dem in dem höherwertigen Silber empfangenenWertbetrag entsprechen? Und wenn sodann „für diejenigen mit auf die frü-heren deutschen Währungen lautenden Schuldverschreibungen, welche erst nachdem Erlass des neuen deutschen llünzgesetzes, also in Kenntnis seiner Umrech-nungsnormen Emission gefunden haben“, die Annahme von großem Belang ist,„dass Beklagte in der That auch des Willens gewesen sei in solchem weiterenUmfang zu haften“ — so muss man bezüglich der anderen Eisenbahngesellschaftendie Frage erheben: wie sollten sie nicht alle damals, als sie das höherwertigeSilber zur Zeit seiner Relation zu Gold = 1 : 15'/° empfingen und ihreSchuldverschreibungen ausstellten, des Willens gewesen sein, auch wieder ihreZahlungen an die Gläubiger zur Verzinsung und Rückzahlung des ^tatsächlichempfangenen Wertbetrages auf Grund dieser Werthöhe des Silbers zu Gold(1 : 15Vj) zu machen ? Man beachte, dass nicht Goldverteuerung, sondern Silber-entwertung als Ursache der veränderten Wertrelation in Frage steht.