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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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Getreidelieferung lautete! Man wird nicht den Marktwert von 1000Francs am 1. April in deutscher Landeswährung abschätzen unddiesen Geldbetrag als Schuldigkeit des 15 erklären, sondern B wirdverurteilt werden, am 1. Juni die dem Franzosen versprocheneGeldsumme von 1000 Francs (Zinsen hei Seite) zu gehen. 15wird diesem Spruch genügt haben, wenn er hierauf dem Franzosen200 silberne Fünffrankenthalcr oder 50 goldene 20 Francsstücke ge-geben hat. Die wirkliche Schadloshaltung dos Fremden liegt hierin der Beachtung der Thatsaclie, dass sein Landesgeld für ihn Trä-ger legaler Wertkonstanz ist, und andererseits muss er selbst zuge-stehen, dass für ein Land mitDoppelwährung eine Schuldsummevon1000 Frcs. in beiden Geldsorten gezahlt werden kann. Sollteder Deutsche schließlich nicht die Zahlung überhaupt, wohl aberdie Zahlung in Franken weigern, so würde ihm auf dem Exekutions-wego eine Summe deutschen Landesgeldes abgenommen werden müs-sen, wie sie dem Kursstand der französischen Münzen (nicht am1. April sondern) am Tage der Verurteilung entspricht. 1 )

*) Von einer weiteren Exemplifizierung bezüglichinternationaler Geld-schulden oder internationaler Schuldverschreibungen stehe ich hier ab. Die denForderungen des Rechtes entsprechende Tilgung dieser Schulden ist in den letzt-verflossenen Jahren aus Anlass der Kouponsprozesse österreichischer Eisenbahn-gesellschaften mit ihren ausländischen Gläubigem von zwei Juristen E. J. Bekkerund G. Hartmann in den angeführten Schriften ausführlich besprochen worden.Und ist in dem Zeitraum zwischen der Entstehung und der Tilgung dieser Schul-den ein Währungswechsel in dem einen Staate infolge eines Gesetzes eingetreten,das für den Angehörigen des anderen Staates eben nur ein ausländisches Gesetzist, so lassen sich die hier möglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Gläubigernund Schuldnern zur Zeit kaum anders als durch ein ausführliches Eingehen aufdie Streitlage des einzelnen Falles befriedigend behandeln. Da meine in derersten Auflage dieses Buches gegebenen Nachweise dass für die bei einemWährungswechsel erforderliche rechtsgiltige Umrechnung der vorher entstandenenGeldschulden die Wertrelation zwischen Silber und Gold nicht wie sie zur Zeitder Entstehung der Schuld war und nicht wie sie zur Zeit der Tilgung derSchuld sein wird, sondern wie sie zur Zeit des Währungswechsels ist, zur Grund-lage genommen werden mnss für die Entscheidung des deutschen Gerichtesund in den oben angeführten juristischen Druckschriften in Betracht genommenist, so glaube ich mir hier die Erklärung erlauben zu dürfen, dass ich dem Urteildes deutschen Gerichtshofes und den für es eintretenden Begründungen G. Hart-raann's beipflichte. Ich füge den Ausführungen Hartmanns hier noch zweiBemerkungen hinzu. Bekker und Hartmann haben erörtert, weshalb in diesemKnies, Das Geld. II. Autt. 27