anderen Stellen ein unmittelbarer Übergang von der naturalenLeistung zur Ablösung derselben mittelst einer Geldsumme bewerk-stelligt wurde.
Was noch bis in die neueste Zeit hinein beobachtet werdenkonnte, ist schon sehr frühe festzustellen: die Umwandlung der na-turalen Leistungen in Geldbeträge war insbesondere auch allen den-jenigen Berechtigten willkommen, welche von der Selbstverwaltungihrer Landgüter und dem Selbstverbrauch jener naturalen Leistungenzurücktreten wollten, um ihr Einkommen nur auf Renten-Bezüge zugründen und für ihre Konsumtion ungebunden zu sein. Ohne densich verbreitenden und verstärkenden geldwirtschaftlichen Verkehrwürde ein in mittelalterlicher Zeit sehr umfassender und folgen-reicher Abzug adeliger Grundbesitzer aus den Reihen der landwirt-schaftlichen Produzenten und aus der nachbarlichen Verbindung mitbäuerlicher Bevölkerung heraus unmöglich gewesen sein. Anderer-seits boten sich der letzteren in den Städten Verkaufsmärkte fürihre Rohprodukte, Einkaufsplätze für Handwerker- und Krämer-Waren. Die zahlreichen Wirtschaftsführungen unter kirchlicher Ober-leitung bedurften auch bei sehr ausgedehnter eigener Konsumtion(Klosterwirtschaften!) immerhin doch eines Gehlgebrauches für ihreninterlokalen Verkehr, wie ja auch das Oberhaupt der Kirche vonRom aus einen internationalen Geld- und Wechsel-Verkehr auf wei-teste Entfernungen hin herstellen ließ.
Bäuerliche wie adelige Grundbesitzer haben dann auch diezweischneidigen Dienste des Geldes für erleichterte Aufrichtung und„Verwaltung“ von Darlehenskredit in Anspruch nehmen können.Wohl hatte die bäuerliche Bevölkerung auch schon in einem natural-wirtschaftlichen Darlehn (dem Früchte-Darlehn samt seinem Zins,dem häufig 50 % betragenden „Additamentum“) die gegenwärtigeHilfe und den nachfolgenden Druck des Darlehnkredites erprobenkönnen, aber dieses Früchte-Darlehn war doch immer nur als ver-einzelte und rasch vorübergehende Erscheinung aufgetreten. Dagegenwar die dem Mittelalter (wegen des Zinsverbotes und beziehungs-weise der Unveräußerlichkeit des Grundbesitztumes) eigentümlicheVerschuldung durch den Reutenkauf anfangs sogar auf „ewige“ An-dauer berechnet. Und wenn auch hernach der Rentenkauf eine