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thatsächlicho Gleichstellung mit dem Darlehn dadurch erlangte, dasseiner Berechtigung des Rentenpflichtigen zum Wiederkauf auch öffent-liche Anerkennung nicht versagt wurde, konnte doch nach der maß-gebenden Vorumstiindung der einmal erheblich verschuldete Bauerdamals noch schwerer wie heutzutage sich aus dem Schuldendruckauf Grund von Bctriobsorfolgen wieder frei machen. Immerhinhaben gerade auch diese „ablöslichen“ Renten, welche für denSchuldner durch den Empfang eines (von dem Rentenkäufer gege-benen) Geldkapitales entstanden waren, den bei der Ablösung derbäuerlichen Lasten und Abgaben eingeschlagenen Weg offengelegt,indem die letzteren, nach ihrer Wertbemessung in Geldbeträgen wieJalires-Zinson angesehon wurden, welche auf Grundlage eines be-stimmten Zinsfußes zur Bestimmung der Ablösungssumme „kapita-lisiert“ wurden.
Eigentliche Handelsgeschäfte konuten vor der Verbreitungvon Metallgoldgebrauch nur sporadisch auftreten, und kein ökonomi-scher Stand war auf Geldgobrauch so sehr verwiesen und ist anallen Einrichtungen und Vorschriften für Geldgebrauch so beteiligt,wie die großen und kleinen Kaufleute von allerhand Arten undSpezies. Jeder Warenhändler, welcher kauft um zu verkaufen, siehtja eine Verdoppelung der Schwierigkeiten des sonst nur einmalnaturalwirtschaftlich vollzogenen Tauschgeschäftes vor sich; auch diein unserer Sprache vereinzelt aufbewahrte Erinnerung an den han-dclsmännischon „Rosstäuscher“ (Rossetauscher) verweist nur aufeinen Geschäftsmann, welcher Pferde gegen Pferde, nicht Pferdegegen andere Gegenstände ein- und austauscht. Wenn aber erstdas Geldgut im Tauschmitteldienst als „dritte Ware“ zwischen diebeiden vorher direkt gegen einander umgosetzten Waren cingescho-bon wird, dann kann auch der Händler so viel leichter als „dritterMann“ zwischon die Personen des Produzenten und Konsumententreten.
Soweit nun Waren-Handel die Geschäftsaufgabe des Kauf-mannes bildete, ging sein Interesse am Geldwesen mit dem der an-deren Berufsstände Hand iu Hand; auch für die besonderen, ge-schäftlich wohlbegründeten Bemühungen dieser Kaufleute zu Gunsteneiner räumlich ausgedehnten Herrschaft desselben Münzsystemes gilt