das Gleiche. Nicht so einfach ist die Sachlage bezüglich des docheben auch entwickelten „Geld-Handels“. Eine vom llandelsmannozu benützende Wert- oder Preisdifferenz bildet auch die Voraus-setzung sowohl der einfachsten Vorgänge im Geldwechslergeschäftwie der vcrwickeltsten modernen Arbitrage. So kann denn auchein handelsmännisches Interesse an der Aufrechthaltung von Zu-ständen des Geldwesens und der Zahlungsmittel wirksam werden,deren Beseitigung vom Standpunkt des Gemeinwesens zu fordernist. Auch die größten „Wirren des Münzwesens“, die stärkste Zer-klüftung des allgemeinen Geldverkehres können eine Grundlage fürHandelsprofit bilden, und muss man hier nur zwei Hinge aus ein-ander halten. Hie bezüglichen Handelsgeschäfte rufen die fraglichenUbelstände des Münzwesens nicht hervor; sind die letzteren einmalvorhanden, so werden die ersteren vielmehr sogar willkommen ge-heißen, insofern sie immerhin manche Plage und Qual für den Ver-kehr verringern und überwinden helfen. Aber deshalb darf mansich doch auch nicht die andere Thatsacho verschleiern lassen, dassder Geldhandel eventuell au dem bestehenden Wirrnis eine, wohlauch recht reichlich fließende, Quelle für Geschäftsgewinn hat, undist mindestens nicht zu erwarten, dass von dieser Seite her einebedeutsame Mitwirkung zur Beseitigung eines solchen Übclstandeseintreten werde.
Verselbständigung der einzelnen Staatsangehörigen von ein-ander und Zentralisierung der Staatsgewalt sind keinegegensätzlichen Erscheinungen. Wie für das Heranwachsen des mo-dernen „Individualismus“ so ist auch für die Entwickelung desmittelalterlich-germanischen Feudalstaatos in der Richtung auf diemoderne absolute Monarchie hin die Verbreitung und Festigung desgeldwirtschaftlichen Verkehres eine unerlässliche Vorbedingung ge-wesen. Has neue Beamtentum und Heerwesen, die Zentralisierungder Staatsgewalt an den weit emporgehobenen Fürstenhöfen u. s. w.war nicht möglich ohne die neue auf Geld-Einnahmen gerichteteFinanzverwaltung. An wie vielen Stellen gewahren wir ein langes,hartes Ringen der damals neuzeitlichen Regierungen gegen das „gutealte Recht“, welches von Steuern der Unterthanen nichts oder nursehr weniges in außerordentlichen Fällen wusste, bis jene Geldein-