18
Einleitung.
Gerichten, dem Stadtgericht und dem Waisengericht. Der Bürger-meister war der Nichter, je zwei Senatoren seine Beisitzer. Neben demMagistrat stand ein Bürgerausschuß von zwanzig Mitgliedern, dieihre Stellung thatsächlich lebenslänglich inne hatten und sich durchKooptation ergänzten. Die Bürger hatten das Gefühl, von einerClique beherrscht zu werden, und unter dem Einfluß der Nach-richten über die französische Revolution kam es am 28. Dezember1794 zu einer gewaltsamen Erhebung. Anlaß war eine Ver-ordnung des Magistrats über die Gänsezucht, und der Verlauf warein Gemisch von Roheit, gelehrter Rechtsverdreherei, bureaukratischerVerschleppung und willkürlicher Gnade. Liest man die Berichte, sowird man oft zum Lachen gereizt über diese Misere in feierlichemGewände; aber es ist doch eine recht ernste Sache, daß unser deut-sches Bürgertum so heruntergekommen war und so behandelt werdenkonnte. Denn der Fall von Bützow war leider das Muster fürviele ähnliche. Die Klagen der Stadt Breslau über die Forde-rung, daß sie Überschüsse der Verwaltung in vorgeschriebener Höhean die Staatskasse abführen sollte, obwohl keine Überschüsse vor-handen waren, wurden nicht viel anders behandelt und führtenauch zu ähnlich tragikomischen Excessen und ähnlich willkürlichenMaßregeln.
Die Bauern bildeten den weitaus zahlreichsten Bestandteil derBevölkerung; ihre rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von demAdel gab der Verfassung des Landes und dem Zustande der Ge-sellschaft ihr eigentliches Gepräge. So lange sie bestand, war eineReform von Heer und Verwaltung, wie sie nach der Katastrophevon Jena versucht wurde, nicht möglich: von diesen Verhältnissenmuß man deshalb zunächst ein Bild zu gewinnen suchen.
Im Mittelalter waren die Bauern in großem Umfange freigewesen und hatten außer dem Zehnten an die Kirche nur eineReihe unseren Steuern entsprechender Abgaben und Dienste an denStaat gehabt. Diese Abgaben waren aber vielfach großen Herrenoder Klöstern und Kirchen überwiesen worden, und so traten dieBauern thatsächlich in ein ähnliches Verhältnis zu den Ritterguts-besitzern, wie die Bauern, welche von einem Grundherrn auf seinemBoden, in einem grundherrlichen Dorfe angesetzt wurden. Bis in das