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Einleitung.

Ausführung dieser Schutzgesetzgebuug blieb mangelhaft und trotzderselben sind auch noch im 18. Jahrhundert, auch uoch unterFriedrich dem Großen viele Bauern von ihrem Besitz verdrängt undviele Bauernstellen eingezogen worden. Ebenso war es in Böhmen und den benachbarten Provinzen trotz der Bemühungen der KaiserinMaria Theresia und Josefs II .

Im 17. und 18. Jahrhundert traten vor diesem Druck oft-mals die alten Rechtsunterschiede des Besitzes zurück, die dasMittelalter ausgebildet hatte, aber sie verschwanden nicht, und manmuß sie kennen, um die Reformgesetze von 180716 zu verstehen.Freie Bauern fanden sich um 1800 namentlich in den östlichenProvinzen nur in geringer Zahl; die breite Masse war rechtlichund wirtschaftlich abhängig von den Gutsherrn. Die Güter ge-hörten entweder dem Staate dann nannte man die zugehörigenBauern Domänenbauern oder Privaten, d. h. einzelnen Familienoder Korporationen, Klöstern, Kirchen, Schulen, Spitälern, Städten.Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Domänenbauern undder Privatbanern war in den Grnndzügen gleich, uud beide Gruppeukannten verschiedene Arten von Bauern. Bauer im Rechtssinnewar nur, wer Land in der Flur hatte, die nach gemeinschaftlichemPlane benutzt ward. Wer nur Land außerhalb der gemeinsamenFlur hatte, Gartenland oder Wurt genannt, war Kossät. DieGrundstücke der Bauern waren verschieden an Größe. Der Haupt-unterschied war, ob sie spannfähig waren oder nicht. Der Besitzdes Kossäten war in der Regel kleiner als der des Bauern, abernicht immer. Leute, die so wenig Land hatten, daß sie vorzugs-weise von der Arbeit auf anderen Höfen lebten und nur ein Stück-chen Land besaßen, das nebenher einen Beitrag zu ihrem Unterhaltlieferte, hießen Büdner, Kätner, Häusler , Insten oder ähnlich.

Nach dem Besitzrecht unterschied man Eigentümer und Lassiten.Eigentümer waren Bauern, auf deren Besitz der Gutsherr nur ge-wisse Forderungen an Leistungen und Diensten erworben hatte; dieLassiten galten dafür, daß sie vom Grundherrn ein Stück Landzur Nutznießung empfangen hätten gegen gewisse Leistungen, undzwar erblich oder unerblich, bisweilen mit einem Kündigungsrechtdes Gutsherrn auf halbjährigen Termin (Pächter). So groß