Die Bauern. Ihre Unterdrückung.

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aber auch diese Unterschiede des Rechts und des Besitzes waren, sieverschwanden doch fast unter dem vielfältigen Druck, der auch diebesser gestellten Eigentümer unter die Füße der Grnndherren, seies einzelner Ritter oder Korporationen, trat. Ans die Bauernwurden alle öffentlichen Lasten abgewälzt, und die Ansprüche derGrundherren an Diensten und Abgaben oft willkürlich gesteigert.Der Bauer ist wie eine Weide: je mehr man sie beschneidet, destostärker treibt sie; das war ein Spruch jener Tage, und nochdrastischer klingt der andere:

Nustiorrs sst c^uasi Riircl, irisi c^uoct siki oormrg, ctssiirt.

Als ein rechtloses Geschöpf erschien vielen der Bauer, undauch die Baueruschutzgesetzgebung der preußischen Könige überwanddiese Anschauung nicht. Wenn anch hie und da ein Strahl echterMenschlichkeit nnd einer wahrhaft staatlichen Auffassung der Regenten-Pflicht in den Äußerungen und Handlungen der Herrscher des 17.und 18. Jahrhunderts aufblitzt, fo trügt doch das ganze Systemden Stempel der damaligen Gesellschaft. Der Baner galt alsMensch niederer Ordnung nnd wurde selbst von so großen Herrschernwie der Große Kurfürst und der Große König nicht viel andersbehandelt. Die Bauern durften von der Stelle nicht fortziehen undauch nicht heiraten ohne den Willen des Gutsherrn. Sobald dieKinder herangewachsen waren, hatten sie sich ans dem Gute vor-zustellen, und der Herr suchte sich dann nach Bedürfnis Knechteund Mägde ans, die grundsätzlich keinen Geldlohn erhielten, sondernnur den Unterhalt und einige Geschenke. Der Gutsherr hielt wederArbeitsvieh noch Knechte nnd Mägde im Verhältnis zu der Arbeit,die das Gut forderte; die Bestellung des Ackers und die Erntewurde großenteils mit Fronden besorgt. Die Bauern mußtenmit ihrem Gespann, mit ihren Pflügen, Hacken und sonstigemGerät zur Arbeit erscheinen. Die Höhe der Leistungen war nachGegenden verschieden: in einigen galten bemessene Dienste, in anderenunbemessene. Sie waren vielerorten in sogenannten Urbarien ver-zeichnet, aber bei dieser Aufzeichnung waren die Bauern bisweilengezwungen worden Lasten anzuerkennen, die ihnen zu Unrecht auf-gebürdet wnrden. Die Summe der Verpflichtungen faßt man zu-sammen in dem Begriff der Erbunterthänigkeit, welcher Gebunden-