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Einleitung.

hcit an die Scholle, Zwangsgesindedicnst der Kinder, nnd den Zwang,auf Verlangen des Gutsherrn jede noch so hoffnungslose Ackerwirt-schast zu übernehmen, in sich schloß. Diese Erbunterthänigkeit be-gegnet bei jeder Art des Besitzrechts; der nicht erbliche Lassit aberwurde durch die Erbunterthänigkeit in einen Zustand versetzt, den manwohl als Leibeigenschaft bezeichnet hat und bezeichnen darf. Eigent-licher Sklavenhandel war nicht Brauch, der Unterthan konnte nur mitder Scholle verkaust werden, auch hatte er die rechtliche Möglichkeit,Privatvermögen zu erwerben; aber der rechtliche und der wirtschaft-liche Druck machten den Baueru zu einem armseligen Geschöpf, demgegenüber der adlige Grundherr und sein Beamter leicht das Gefühlverlieren konnte, daß es ein Mensch wäre gleich ihm selbst, dessenRecht auch Recht sei. Nur so erklärt sich die rücksichtslose Ausdehnungder Ansprüche und die Sicherheit, mit der verjährtes Unrecht, nament-lich mit mehr oder weniger Gewalt einmal erzwungene Leistungenals rechtliche Ansprüche behandelt wurden. Auch die Kirche füllteden Abgrund nicht aus, der die Stände trennte, weder die katho-lische noch die protestantische. Die Geistlichen waren teils abhängigvon den Grnndherren, teils selbst in ähnlicher Lage wie die Grund-herren, angewiesen auf die Dienste und Abgaben der Bauern. Auchfür den Rittergutsbesitzer lag in diesen Zuständen kein Heil: dashaben nicht wenige von ihnen erkannt und ausgesprochen. Siewaren für die Herren eine Quelle sittlicher Verrohung und zugleichauch eine Quelle wirtschaftlicher Not. Die Fronarbeit war schlechteArbeit: das Feld wurde nachlässig bestellt, und nachlässig wurdedie Ernte eingebracht. Das Vieh war schlecht und wenig zahlreich,und das Haus ließ der Bauer verkommen. War es doch nichtsein Haus, und den Schaden hatte so schließlich nicht er, sondernder Herr.

Viele erkannten, daß der Zustaud unhaltbar sei, namentlichin den Kreisen der Beamten. Die ganze Weltanschauung derZeit war dagegen, Menschen in solche sklavenähnliche Abhängigkeitvon ihren Nachbarn zu bringen, und nicht selten lenkte groberMißbrauch der Gewalt von seiten der Herren die Aufmerksamkeitauf diese Dinge. Der Göttinger Professor Schlözer schrieb, daßsolche Rechte der Gutsherren nicht besser begründet seien als Straßen-