Der Kongreß von Berlin .

637

Mächte brachten ihm volles Vertrauen entgegen, nnd er lösteseine Aufgabe alsehrlicher Makler". Sein Ansehen erfüllte frei-lich den russischen Kanzler Gortschakoff schon längst mit solchemNeide, daß er sich 1875 gefälschter Briefe bediente, um Bismarck als Friedensstörer und im besonderen als Feind Rußlands zuverdächtigen. Ähnliche Stimmungen beherrschten einflußreiche Kreiseder russischen Gesellschaft nnd wurden durch den Berliner Kongreßnoch verschärft. Auch die pauslavistischen Tendenzen drohten Ruß-land gegen Deutschland zu treiben, besonders 1882, aber Bismarck hat dnrch eine ebenso stolze wie maßvolle Haltung alle dieseIntriguen überwunden und hervorragende Staatsmänner in Peters-burg uud Wien von der Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Politiküberzeugt. Diese Erfolge stützten ihn nun wieder im Kampfe gegendie einflußreichen Kreise des Berliner Hofes, die an seinem Sturzearbeiteten. Den gefährlichsten Gegner, Harry v. Arnim, der alsGesandter des Deutschen Reiches in Paris eine seinen amtlichenAufträgen entgegengesetzte Politik betrieb, konnte er ganz vernichten,da die Gerichte ihn wegen seines Verfahrens im Amte 1875 zuGefängnis und 1876 zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilten; aberdie Gegnerschaft blieb trotzdem mächtig, besonders durch die Unter-stützung, die ihr die Kaiserin Angnsta lieh, die auf den Kaisergroßen Einfluß hatte. Kaiser Wilhelm ist in all diesen Fragenschließlich seinem Kanzler beigetreten, aber mehrfach erst nach langenErwägungen. So wurde es ihm namentlich schwer, 1879^ dasBündnis mit Österreich zu schließen, weil es gegen Rußland ge-richtet schien. Als er sich dann von der Notwendigkeit überzeugthatte, vertrat er die Sache auch selbständig, aber der Führer indieser Politik der siebziger Jahre war Bismarck , wie er es von1862 bis 1371 gewesen war.

Die innere Politik im Reiche bis 1878.

Für die innere Politik bildet das Jahr 1878 einen Wende-punkt. Die Jahre 1871 bis 1877 setzten die Gesetzgebung fort,die 1866 mit dem Antrag auf Indemnität begann und in derVerfassung des Norddeutschen Bundes und den Gesetzen über dieSelbstverwaltung der Provinzen, sowie in der scharsen Auseinander-