Ursprung der kirchlichen Konflikte.

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der Unfehlbarkeit des Papstes gekämpft, und eine am 10, April 1870übergebene Vorstellung, die von dem Kardinal Rauscher, dem Erz-bischof von Wien , verfaßt war, sprach mit aller Schärfe von denkirchenpolitischen Folgen des vorgeschlagenen neuen Dogmas. Eslag in den Beschlüssen des Konzils außer einer Veränderung derbisherigen Kirchenlehre, welche zwar dem Papste und der Kirchegemeinsam Unfehlbarkeit beilegte, aber nicht dem für sich allein(ex sess) urteilenden Papste, eine tiefgreifende Veränderung derVerfassung der katholischen Kirche: es wurde den Bischöfen dieSelbständigkeit genommen, der Papst gewissermaßen zum einzigenBischof gemacht, dem die übrigen als im letzten Grunde abhängigeAgenten zu dienen haben.

Die Staaten sagten sich, daß damit das Subjekt ihrer auf dieKirche bezüglichen Gesetzgebung geändert sei. Der Träger derRechte, die das Gesetz der katholischen Kirche zusprach, war einanderer geworden. Statt der Landesbischöfe hatte ein auswärtigerSouverän diese Rechte zu seiner Verfügung. Indes ließen sich diedeutschen Staaten durch diese Erwägung noch nicht zu besonderenSchutzmaßregeln veranlassen; der Konflikt wurde erst dadurch herbei-geführt, daß die Bischöfe, die sich den vollendeten Beschlüssen desKonzils schließlich alle glaubten unterwerfen zu müssen, nun gegendie Katholiken mit Strafen vorgingen, die bei dem alten Glaubenbeharrten. Namentlich Lehrer nnd Geistliche, die so aus ihrenÄmtern und Einkünften getrieben wurden, riefen den Schutz derRegierungen an. Dazu kam, daß sich eine doch nicht unbedeutendeZahl von altkatholischen Gemeinden bildete, die da verlangten,daß die Regierungen sie als katholische Gemeinden im Sinne desGesetzes betrachteten und auch den Bischos, den sie über sich erhoben,als einen Bischof im Sinne der Gesetze. Die Regierungen habendann diese Fragen teils von sich aus gelöst, teils eine einheitlicheLösung durch das Reich veranlaßt-. >Der bekannteste Anteil desReiches an dieser Gesetzgebung ist das sogenannte Jesuitengesetzvom 4. Juli 1872, das die Errichtung von Niederlassungen derGesellschaft Jesu und der verwandten Orden im ganzen Gebietedes Reiches untersagte und die bestehenden Niederlassungen auflöste.

Ein zweiter Paragraph bestimmt, daß die einzelnen Mitglieder

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