vorzubereiten. Mit mir sprachen 1S65 Historiker in Neapel von einer beabsichtigten Herausgabe der Stadtrechte desehemaligen Königreichs Neapel . — Sind diese bibliogra-phischen Notizen ihrer Natur nach unvollständig, so glaubeich über den Stand der uns beschäftigenden Frage für Si-cilien um so vollständigere Mittheilungen machen zu können.
Welche Bedeutung die Werke Amaris für die ge-sammte Geschichte der Insel und damit auch für die derEntwicklung des Städtewesens haben, ist bekannt genug.Aber auch für die Verfassungs- und. Eechtsgeschichte derInsel ins Besondere sind manche Sicilianer in unsern Tagentliätig gewesen, und wenngleich ihre Leistungen nichtau die Werke eines Testa, di Gregor io u. A. heran-reichen, so zeigen dieselben doch wenigstens, dass die Liebezur vaterländischen Geschichte, welche hier so früh erblühtund so reichliche Früchte getragen hat, noch nicht er-loschen ist. Die grossen Sammlungen von Quellenschriftenzur sicilianischen Geschichte, die Caruso, di Gregorio,Mongitore, um nur die hervorragendsten zu nennen, an-gelegt haben, die verschiedenen Gesetzsammlungen derInsel hat man nicht nur zu ergänzen, und zu vervollstän-digen fortgefahren, sondern ein sicilianischer Bibliograph hatauch die gesammte Sicilien betreffende Literatur in einerWeise zu verzeichnen und zu ordnen versucht, dass nichtviele Länder diesem Buche Narbone’s etwas Vollstän-digeres an die Seite zu stellen haben werden.')
Auch die Stadtrechte der Insel, welche bisher nureinzeln gedruckt oder nur handschriftlich aufbewahrt waren,haben in unsern Tagen einen Bearbeiter gefunden. DerVerfasser einer sicilischen Kechtsgeschichte l 2 ), Vito La
l ) Alessio Narbone Bibliografia Sicola 4 vol. in 8vo. Palermo1850—55. Der gelehrte Verfasser starb 1860, nachdem er seine letz-ten Lebensjahre zur Abfassung einer allerdings kritiklosen, aber dochwegen ihrer Vollständigkeit nicht unbrauchbaren LiteraturgeschichteSiciliens verwendet hatte. Es sind 8 Bände erschienen, welche dieGeschichte bis zur normannischen Periode fortführen. — Von anderenneueren Werken, die hierher gehören, nenne ich nur: Diego Orlando,Un codice di leggi e diplomi Siciliani del medio evo. Palermo 1857.Andrea Gallo, Codice ecclesiastico Sicolo. Pal. 1846—60. Spata, Ca-pitula Kegni Siciliae recensioni Fr. Testa addenda und eine hieraufbezügliche Gegenschrift Orlando’s.
’) Vito La Mantia, Storia della legislazione civile e criminaloin Sicilia . Pal. 1859. Der erste Band schliesst mit der Herrschaft