Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
89
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Nachträge und Berichtigungen.

S. 12, Anm, 1.Adelheid, die Tochter eines Grafen vonMontferrat. Es muss heissen:Adelasia, die Tochter desMarkgrafen Manfred von Savona aus einem Zweige der Mark-grafen von Montferrat. Dass ein Theil der Lombarden Siciliensvon Savona und Umgegend stammt, ist richtig; nur ergiebt sich dasnicht aus denunpuhlicirten Urkunden

S. 18, Z. 7 v. 0. Jch sehe, dass dieses missverständlich aus-gedrückt ist. Die Statutarii wurden jährlich gewählt. Z. 9 v. 0. istzwischenRichtern undden consiliarii das Komma zu tilgen undund cinzuschieben.

S. 23, Anm. 1, Z. 14 v. U.:ediem 1.et diem. Z. G v. U.:aus Unteritalien 1.in Unteritalien.

S. 27, Z. 4 v. U :Interpellation 1.Interpolation.

S. 30, Z. 8 v. U. (Anm. 2):1297 1.1197.

S. 31, Z. 4 v. 0.:1298 11198. Z.lov.U.:1099 1.1199.

S. 34, Z. 3 v. U. :1294 1.1194. Schon 1129 war eine grosse

Schlacht der Genuesen und Pisaner in M. Vergl. Caffaro ad h. a.(Muratori 4T. 258.)

S. 35, Z. 8 v. ü.:29 1.92. Was die letzte Zeile der

Seite betrifft, so kommen die judices magnae curiae etc. in keiner

Urkunde Manfreds vor. Aber die meisten Urkunden Manfredsbetreffen nur auswärtige Verhältnisse.

S. 37, Z. 9 v. 0.: stattanderer ist vielleicht weniger leichteinem Missverständnisse ausgesetztjüngerer.

S. 37, Z 17 v. U.:das 1.des. Z. 15:1394 1.1294.

S. 40. Vielleicht sind die magistri burgensium mit den byzan-tinischen magistri militum zusammen zu bringen, namentlich da dermagister m. von Troina ein Grieche ist. Die majores sind vielleichtsoviel als die optimates in Venedig und in den von byzantinischenEinrichtungen abhängigen unteritalischen Freistädten. Die ganzeSache bedarf einer genaueren Aufhellung, als ich augenblicklich ge-ben kann. Vergl. Hegel , T. 229 u. f., II. 252.

S. 53: Die Sigle D. Abb. ist vielleicht doch anders zu lösen.Es ist möglich, darunter den Abbas Siculus aut Panormitanus, Nico-laus Tiulescus zu verstehen. Cfr. Mongitore, Bibliotheca Sicula II.100. Wäre ich im Besitze der 22G Consilien von ihm, welche inLyon 1537 bei Johannes Crispinus in zwei Bänden herausgekommensind, -so könnte ich das Citat verificiren. Der Abb. Panormitanusist .übrigens von dem Abbas antiquus Nicol. Tudeseus, der proven-calischen Ursprungs war, zu unterscheiden. Sarti, De Claris Arehyg.Bonon. professorilms. I. 3G7.

S. 55, Anm. 2: Ein hiesiger juristischer Freund macht michdarauf aufmerksam, dass im nordischen Rechte, nach Maurer,schon in älterer Zeit das System wirklicher Gütergemeinschaft ver-breitet war. Bluntschli , Deutsches Privatrecht, S. 581, Ausg. 3.