Einleitung.
§. i.
Der gegenwärtige Stand der Untersuchung der Stadt-rechte Italiens in Italien selbst»
Vor vier und dreissig Jahren schrieb Savigny inder Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter: „DieStatuten der Italienischen Städte, welche in der Mitte deselften Jahrhunderts anfangen *), aber erst in den zwei fol-genden Jahrhunderten häufig und umfassend werden, sindhistorisch so merkwürdig, dass eine vergleichende Unter-suchung derselben ein äusserst lehrreiches Werk seynwürde. Nicht nur ist die fortgehende Entwicklung derVerfassungen nur in ihnen erkennbar, sondern es ist auchmancher Aufschluss über die dunkele Geschichte der vor-hergehenden Zeit von ihnen zu erwarten. Manche reinerhaltene Institute des älteren Rechts mögen aus dem Ge-richtsgebrauch unmittelbar in sie übergegangen sein undcs ist nicht unwahrscheinlich, dass sie auf ähnliche Weisewie früher die zwölf Tafeln, zunächst durch die Verschmel-zung verschiedener Nationen in eine einzige Stadtgemeindeveranlasst sein mögen * 2 ). Allein ein solches Werk kann
') Itovelli, Storia di Como P. 2. p. CXXIV. (Die Annahme, dassStadtstatnten vor dem 12. Jahrhundert in Italien abgefasst seien,dürfte irrthümlich sein. Hegel, Geschichte der Städteverfassungin Italien II. S. 222. Volpicella in den Noten zu seiner Ausgabe derStatuten von Amalfi S. 54.)
2 ) Ich verdanke diese letzte Ansicht der Mittheilung von N i e b u h r.
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