Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
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Der Veranstalter der Ausgabe ist der Jurist Johan-nes Petrus Apulus, derselbe welcher die erste Aus-gabe der Capitel des Königreichs Sicilieu besorgt hat.Denn nachdem die Sammlung der Reichsgesetze, welcheJohannes Matthaeus de Speciali auf Betrieb desVicekönigs Ferdinand di Acugna vorbereitet hatteund die jetzt1857 in dem oben erwähnten Abdruckevon Diego Orlando zum Vorschein gekommen ist, nichtzur Ausführung gekommen war, übertrug der VicekönigGiovan de la Nu ca diese Arbeit zwei berühmten Ju-risten, dem Gerolamo Apulo, dem Vater von Gio-vanni Pietro A., und dem Giovanni Anzalone.Aber nach der Vorrede der Ausgabe hat der jüngereApulus einen guten Theil der Arbeit selbst gemacht."Was uns für unseren Zweck hierbei interessirt, ist das,dass derselbe sich als Humanisten bezeichnet und erzählt,er habedie 28 (sic) Bände der Pandekten gelesen/Nach dieser Ausgabe wurde von Alfonso Cariddiin Palermo eine zweite Ausgabe 1559 in 4to besorgt,welche mit einer kleinen historischen Einleitung versehenist. Dieselbe soll Aufschluss darüber geben, woher dieRechtsbestimmung der Gütergemeinschaft der Ehegatten(§. 1. der Statuten) entstanden sei. In dieser Ausgabefinden sich schon Nachträge zu der Ausgabe des Apulus.Denn sänmitliche Paragraphen von 57 bis G3, welche nurtheilwcise jünger sind als die Ausgabe des Apulus, wer-den schon hier abgedruckt. Da Apulus sagt (Blatt 7. b),er habe eine ganze Anzahl Bestimmungen nicht abdruckenlassen, weil dieselben ausser Geltung gekommen seien, ')

) Er erzählt als solche Bestimmungen auf, das (von Wilhelm II. herrührende) und von den Constitutionen Friedrich II. Iib. III., §. 37,ausser Kraft gesetzte Gesetz de praescriptionibus, das in den Con-suetudines von Trapani und Iatti aber noch fortgeführt wird; eineBestimmung über die Formalitäten bei Contraktabschlüssen und überdie Orthagia. Ferner sagt er, er wolle die Bestimmungen über dieJuden ganz weglassen, da sie ja ganz aus dem Lande getrieben seien.Obwohl nun 1559 dieselben noch keine Erlaubnis zur Rückkehrhatten, lässt doch Cariddi diese Bestimmung, die offenbar also nurein antiquarisches Interesse hatten, wieder abdrucken. Cariddi, wel-cher gleich Apulus eine Sammlung der Capitel des Reichs veran-staltet hatte, scheint nicht den Satz des Apulus:Nam licet omnesdelectet antiquitas, dclectabilior tarnen brevitas getheilt zu haben.