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zahlen. Zulässig ist eine Kündigung seitens des Reichs überhauptnicht vor 1. Oktober 1924!
Ganz unsinnig sind natürlich die vereinzelt auftauchendenRedereien, datz es eine Sondersteuer auf Kriegsanle he geben könnte.Das wäre ja eine Strafe,für die, die dem Reich in schwerer Zeitvertrauensvoll ihre Ersparnisse liehen. Ebenso töricht ist die ander«Lesart, dah den Besitzern von Kriegsanleihen angesonnen werdenkönnte, einen Teil ihres Besitzes an das Reich zurückzugeben, umdessen Lasten zu mindern. NeinI Das Reich wird bis auf denletzten Pfennig zahlen, was es schuldet.
Werkauf erworbener Kriegsantcihe,
wenn man jetzt schon wieder verkaufen muß.
Für Kriegsanleihezeichner ergibt sich gelegentlich die Notwendig-keit, mangels anderer Möglichkeiten kleine Beträge von Kriegs-anleihe flüssig zu machen. Solchen Bedürfnissen ist dadurch Rechnunggetragen, dasz die Reichsbankanstalten ermächtigt wurden, Beträgebis zu 1000 Mark unmittelbar vom Zeichner anzukaufen und zwarzunächst, vorbehältlich jederzeitiger Änderung, zu 98 A abzüglich derüblichen Gebühr von 0,15 A ohne weitere Spesen. Selbstver-ständliche Voraussetzung ist lediglich, daß sich der Zeichner als solcherausweist und das vorliegende wirtschaftliche Bedürfnis erkennbarmacht.
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Wiederverkauf erworbener Kriegsanteihe nach demKriege.
Über 60 Milliarden sind bereits in Umlauf. Dazu tritt jetztdie neue Kriegsanleihe. Deshalb ist die Frage verständlich, ob man,wenn ein Geldbedarf eintritt und auf Kriegsanleihe zurückgegriffenwerden muh, ohne Übervorteilung sein Kapital wieder flüssigmachen kann.
Wir wissen aus amtlichen, also unbedingt zuverlässigen An-kündigungen, die demnächst noch aus berufenem Munde ergänztwerden dürften, daß auch hierfür mit deutscher Gewissenhaftigkeitund Gründlichkeit Pläne bereits ausgearbeitet sind, um die jeder-zeitige Umwandlung oder Rückverwandlung von Kriegsanleihein flüssiges Geld zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen.Wir wissen weiter, daß diese grundsätzlichen Pläne bereits von
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