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Das Geld im russisch-japanischen Kriege : Ein finanzpolit. Beitrag z. Zeitgeschichte von Karl Helfferich / [Helfferich, Karl]
Entstehung
Seite
83
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1, Rußland ,

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2. Der freie Vestalld der Reichsrentei und seineErhöhung dnrch AusgabebeschränKungen.

Die erste Maßnahme, welche die russische Finanzberwaltnng zurDeckung der Kriegserfordernisse ergriff, bestand darin, das; sie denfreien Bestand der Neichsrentei für die Kriegsansgaben znr Ver-fügung stellte und daß sie durch eine nachträgliche Änderung desBudgets für 19V1 diesen Bestand erhöhte. Diese Maßnahme wurde iueiner Mitteilung desNegierungsboteu" folgendermaßen erläutert:

der Feindseligkeiten werden dem Kriegs- und Marineressorr, anster denordentlichen Krediten zum linterhalt der Armee und der Flotte nach ihremFriedensstande, ertraordinäre austerctalSmässtge Anweisungen zu den durchden Krieg hervorgerufenen Anbanden gewährt. Die ganz besondere Drmglich-teit vieler von diesen Aufgaben erfordert die schleunigste Bewilligungderselben, und daher werden die nnstcrordentlichc» Kredite für die Er-fordernisse der KriegSzeit in Geinäscheit des am 2i>, Februar 1MN Allerhöchslbesiängten Reglements nicht i» der allgemein geltenden Ordnung nach vorher-gegangener Beprüsuug im NcichSrat bewilligt, sondern dnrch Allerhöchst zubestätigende Mcmoriale einer besonderen Konferenz, die unter dem Vorsitz desPräsidenten des Departements der Ttaatsökonomie beim ReichSrat aus dem»riegSininister, dem Finanzuiinister, dem RcichStontrollenr und dem Perweserdes Marineministeriums besteht. In den Händen dieser Konferenz konzentriertsich auch die Beprüfnng der Angelegenheiten betreffs Überweisung von Mittelnzu außerordentlichen Ausgabe» an Zivilressorts während der KriegSzeit, wiez, B. zur Verstärkung der TranSportfähigkcit der Eisenbahnen, zur Unterstützungder Landschaften, in betreff der Fürsorge für die Familien der zum Diensteinvernfenen Rcserve-UnterinilitärS nnd Landwehnuänner », dgl, Aach dem er-wähnten Reglement wird der erstmalige nnsterordentlicheKredit zn Zupplcmentar-ansgabcn für den Unterhalt der Armee über den ordentlichen Bedarf hinausauf eine vicrmonatliche Frist, sowie anch zu ander», sür die nächste Zeit voranS-.msehenden und durch den Krieg veranlassten Aufwendungen von der besonderenKonserenz bewilligt, Hierauf sind nach Erschöpfung der bewilligten Mittelweitere Nachtragskredire durch die besondere Konserenz zn erwirken, Tancbengestaltet das geltende Reglement die Vembsolgnng von Summen aus denBarmitteln der Neichsrentei ohne vorhergehende Eröffnung von Kredite» z»dem Zweck, das Heer bei der Mobilisiernng auf de» >iriegsfnst zu bringen,sowie zu solchen ErtraauSgaben, welche in einigen Fälle» auf Verlangen deroberen Heerführer auf dem »riegsschanplatze z» leisten sind nnd nicht bis znrAnweisung der Kredite aufgeschoben werden können, Fedoch bilden die kredit-losen Anszahlnngen nur einen geringen Zeil der «Kesaintsumme des außcr-ordemlichcu KriegSausivnndeS und dauern zudem u»r eine sehr kurze Zeit,da sie nach ihrer Klarstellung i» vollem Betrage durch Anweisung der e»i^sprechende» »redire seitens der besonderen Konserenz geregelt werden,"

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