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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. §

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eiue dem Minderfeingehalte entsprechende Entwertung ein: es gelangnicht, das kleine Geld auf einem höheren als dem durch seinen Metall-gehalt gegebenen Werte zu halten, und sobald sich dieser Ausgleichvollzogen hatte, waren die Münzherren, nur um auf ihre Prägekostenzu kommen, zu einer abermaligen Verringerung des Metallgehaltes ihresKleingeldes gezwungen.

Wo man diese Schäden einsah und ihnen durch die Festsetzungeiner nur geringen Unterwertigkeit des kleinen Geldes entgegenzuwirkenversuchte, zeigten sich andere Schwierigkeiten. So verlangte dieEeichsmünzordnung von 1559, daß die Pfennige und Heller nur um einZehntel hinter dem groben G elde an Feingehalt zurückbleiben sollten, unddas bedeutete bei der damaligen Prägetechnik, daß solche Ausmün-zungen überhaupt nur mit Verlust möglich waren. Diejenigen Münz-stände, welche gegen die Reichsmünzordnung nicht verstoßen wollten,unterließen deshalb die Ausprägung von kleinem Gelde fast vollständig )und die Folge davon war, daß sie in Rücksicht auf den kleinen Ver-kehr das ganz schlechte Kleingeld derjenigen Münzstände, die sichum die Vorschriften der Reichsmünzordnung überhaupt nicht kümmerten,auch in ihren Territorien zulassen mußten. In England , wo mangleichfalls das Kleingeld mit einem so hohen Feingehalte ausstattete,daß seine Prägung nur unter Verlusten für die Münzstätte möglichwar und deshalb nur in ungenügendem Umfange erfolgte, herrschte im15., 16. und teilweise auch im 17. Jahrundert ein solcher Mangel ankleinen Münzen, daß Städte und sogar Privatpersonen, namentlich Kauf-leute, Zeichengeld usw. aus Messing ausgaben.

Die Schwierigkeit des Problems wurde gemildert durch das all-mähliche Durchdringen der Einsicht, daß der Staat für ein geordnetesGeldwesen nötigenfalls finanzielle Opfer zu bringen habe. Völlig gelöstwurde es jedoch erst durch die allmähliche Ausbildung der Grundsätzeder modernen Scheidemünzpolitik, durch die Erkenntnis, daß man daskleine Geld, ohne die ihm beigelegte Geltung und ohne das ganze Geld-wesen zu gefährden, unter weitig ausprägen kann, wenn man mit seinerAusmünzung nicht über den Verkehrsbedarf hinausgeht, wenn man esdurch Begrenzung seiner Zahlungskraft auf einen niedrigen Maximal-bßtrag auf die Sphäre des Kleinverkehrs beschränkt, und wenn manihm darüber hinaus allenfalls noch durch eine Verpflichtung des Staateszur Umwechslung in vollwertiges Geld einen besonderen Rückhaltschafft. Ansätze zu einer diesem Systeme entsprechenden Praxis sindschon frühzeitig dagewesen; so wurde in England in der ersten Hälftedes 17. Jahrhunderts gleich nach der Einführung des staatlichen Kupfer-geldcs dessen Zahlungskraft auf kleine Beträge beschränkt, und inBrandenburg-Preußen finden sich im 17. Jahrhundert gleichfalls ver-einzelte Vorschriften, welche die Zahlungskraft der Pfennige und auch