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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
63
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2. Kapitel. Die Entwicklung- der Geldsysteine. § 5.

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verschlechterten Silberumlanfs beabsichtigte, war ein so hoher Guinea-kurs überaus unbequem, und um einer weiteren Steigerung einen Riegelvorzuschieben, verbot sie ihren Kassen im August 1695 die Annahmeder Guinea zu einem höheren Kurse als 30 Schilling. Mit der Durch-führung der Silbermünzreform wurde in den ersten Monaten des fol-gend» n Jahres der Maximalkurs der Guinea schrittweise auf 22 Schil-ling herabgesetzt. Obwohl diese für die öffentlichen Kassen fest-gesetzten Maximalkurse die Guinea gegenüber der Marktrelation zwischenGold und Silber zu günstig bewerteten der Kurs von 22 Schillinghätte einem Wertverhältnis von 1 : 15,9 entsprochen, während daseffektive Wertverbältnis 1 :15 war, wirkten diese Maximalkursefür den Verkehr doch ebenso wie eine feste Tarifierung. Solange dieöffentlichen Kassen die Guinea zum Maximalkurse nahmen, gab sieauch im Verkehr niemand zu einem billigeren Satze, und solange sieim Verkehr nicht im Kurse zurückging, lag für die öffentlichen Kassenkein Grund vor, unter den Maximalkurs herabzugehen. Damit wardie Parallelwährung ihrem "Wesen nach wieder preisgegeben, und dertatsächliche Zustand des englischen Geldwesens war wieder eineDoppelwährung, und zwar eine Doppelwährung, in welcher das Goldgegenüber seinem Marktwerte zu hoch bewertet war. Daran ändertesich auch dann nichts, als im Jahre 1699 der Maximalkurs der Guineaauf2l 1 /2 Schilling herabgesetzt wurde, und als sie im Jahre 1717 gesetz-liche Zahlungskraft zu 21 Schilling erhielt. 1 ) Die Tarifierung zu 21Schilling hätte einem Wertverhältnisse von 1 : 15,2 entsprochen, währendNewton selbst, auf dessen Eat diese Kursherabsetzung vorgenommenwurde, das tatsächliche Wertverhältnis auf 1:14,97 berechnete. Erwollte die Reduktion nur versuchsweise vorgenommen wissen undnötigenfalls eine weitere Herabsetzung des Guineakurses erfolgen lassen.Zu einer solchen kam es jedoch nicht infolge des Unwillens, den die Ver-änderung der Geltung der damals schon das wichtigste Zahlungsmittelin England darstellenden Goldmünze erregte. Es erging vielmehr imJahre 1718 ein Gesetz, welches bestimmte, daß in Zukunft keine Ver-änderung der Gold- und Silbermünzen stattfinden sollte, weder in bezugauf ihren Metallgehalt, noch in bezug auf ihren Nennwert. Dieses Ge-setz erging, obwohl sich damals bereits die unangenehmen Folgen der

1) Es wird darüber gestritten, ob die Guinea gesetzliche Zahlungskraft zueinem festen Kurse von 21 Schilling oder zu einem Maximalkurse von 21Schilling erhalten habe. Erstere Ansicht vertritt Kalkmann, letztere Lexjs. Strengformell wäre die englische Währungsverfassung von 1717 an nur dann als Doppel-währung anzusehen, wenn der Guinea ein fester Kurs verliehen worden wäre Daaber tatsächlich der Kurs von 21 Schilling als ein absolut fester gewirkt hat. kanndiese formelle Seite der Frage als gleichgültig angesehen werden zumal im Hinblickauf das im folgenden Jahre (1718) erlassene Gesetz, das für die Zukunft jede weitereÄnderung des Nennwertes von Gold- und Silbermünzen untersagte.